Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 377/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8832

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 377/13

vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2014
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 22. Dezember 2013 wird [X.].

Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der [X.] auf die Revision der Staatsan-waltschaft das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss
vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete [X.] hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des [X.]s kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der [X.] seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der [X.] zur Frage des vom Verurteilten behaupteten [X.] bereits Stellung genommen.

Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der [X.] nicht mehr bescheiden.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 377/13

09.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 377/13 (REWIS RS 2014, 8832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8832

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5 StR 377/13

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1 StR 122/11

5 StR 248/13

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