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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 377/13
vom
9. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2014
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 22. Dezember 2013 wird [X.].
Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der [X.] auf die Revision der Staatsan-waltschaft das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss
vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete [X.] hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.
Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des [X.]s kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der [X.] seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der [X.] zur Frage des vom Verurteilten behaupteten [X.] bereits Stellung genommen.
Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der [X.] nicht mehr bescheiden.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
09.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. 5 StR 377/13 (REWIS RS 2014, 8832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8832
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