Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 4 StR 314/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5160

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[X.] vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]

rung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB ange-ordnet. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Der jetzt 63jährige Verurteilte war durch Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn - zunächst - die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen hatte er in erheblich alkoholisiertem Zu-stand ([X.] 4,02 Promille) einen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust und einer Taschenlampe sowie durch Fußtritte misshandelt, so dass [X.] - 3 - ser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere Gesichtsfrakturen erlitt. Das Land-gericht ging davon aus, dass der Verurteilte die Rauschtat (gefährliche Körper-verletzung) im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar völlig auf-gehobener Schuldfähigkeit begangen hatte, während er bei [X.] (im [X.]punkt des "[X.]") voll schuldfähig war. Nach den Feststellun-gen des [X.] lag beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstö-rung vor, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der [X.] beeinträchtigte, die jedoch nicht so erheblich war, dass sie in den Anwendungsbereich des § 21 StGB fiel. Deshalb lehnte das [X.] eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ab. Von der Unterbringung des [X.] nach § 64 StGB sah es wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch [X.] vom 8. Januar 2004 (= NStZ 2004, 384) im [X.] mit den Feststellungen auf und verwarf die Revision im Übrigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen dürfe, dass er nicht wegen der Rauschtat (gefährliche Körperverletzung), sondern (weil sei-ne Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des [X.] wegen Vollrausches verurteilt worden sei. In erneuter Anwen-dung des [X.] (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) habe das [X.] die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am [X.] beschwere. 3 Durch Urteil des [X.] vom 17. Juni 2004, rechtskräftig seit 11. August 2004, wurde gegen den Verurteilten - neben der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe - die Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] gemäß § 63 StGB angeordnet. Nach den Feststellungen in diesem 4 - 4 - Urteil litt der Verurteilte an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung. Diese habe zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Jedoch habe zwischen der dissozialen Persön-lichkeitsstörung und der Alkoholsucht des Verurteilten eine Wechselwirkung bestanden; die Persönlichkeitsstörung sei für das Fortbestehen der Alkohol-sucht kausal. Zur Tatzeit sei der Verurteilte entweder gar nicht oder nur erheb-lich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Von ihm seien infolge [X.] weiter andauernden Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; von ihm gehe deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Ab dem 16. November 2004 wurde die Maßregel vollzogen. Durch [X.] des [X.] Paderborn vom 22. September 2006, rechtskräftig seit dem 17. Oktober 2006, wurde die Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt, weil bei dem Verurteilten eine Persönlichkeits-störung nicht vorliege, so dass - obwohl er weiterhin gefährlich sei - die [X.] entfalle. Die noch offene [X.] von 116 Tagen aus dem Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte verbüßte die Restfreiheitsstrafe in der [X.] vom 18. Oktober 2006 bis zum 25. Januar 2007. Seit dem 26. Januar 2007 wird der nach § 275 a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des [X.] gegen ihn vollzo-gen. 5 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachträgliche [X.] gegen den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das [X.] gefolgt. 6 - 5 - Nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils ist der Ver-urteilte seit nahezu 45 Jahren alkoholabhängig. Außerdem bestehe bei ihm eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit dissozialen und narzisstischen Strukturen, die lediglich als eine Persönlichkeitsakzentuierung zu werten sei und daher nicht die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle. Das [X.] nimmt an, dass der Verurteilte wegen seiner therapieresistenten Alkoholabhängigkeit und seiner [X.] mit dissozialen und narzisstischen Anteilen mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit in Freiheit sehr rasch wieder alkoholrückfällig und unter alkoholischer Beeinflussung erneut Straftaten begehen werde, wobei [X.] zu erwarten seien, die zumindest schwere körperliche Schäden der davon betroffenen Personen zur Folge haben werden ([X.]). 7 Das [X.] stützt seine Prognose insbesondere auf zwei - der ins-gesamt 19 im Urteil näher ausgeführten - Vorverurteilungen: Zum einen war gegen den Verurteilten am 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung eine Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt worden. Unter Ein-beziehung von Strafen aus einem vorangegangenen Urteil war eine Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt, ferner war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die zu Grunde liegende Tat hatte der Verurteilte während eines mehrtägigen Zechgelages am 25. Januar 1985 be-gangen. Er wurde am 25. Juni 1993 - ohne Therapieerfolg - aus Haft und Un-terbringung entlassen. Zum anderen war der Verurteilte am 21. März 1997 we-gen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Zugleich war abermals die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet worden. Der Verurteilte hatte am 5. April 1996 einen Zechgenossen durch Schläge gegen den Kopf mit einem Hammer oder [X.] getötet. Der Vollzug von Strafe und Maßregel endete am 15. März 2001, wobei die Unterbringung im Jahre 1999 nicht weiter vollzogen wurde, weil nicht zu erwarten war, dass das [X.] erreicht werden konnte. II. Der Senat hat im Hinblick auf die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 28. August 2007 - 1 [X.] (= [X.]St 52, 31), nach der bei einem Verurteilten, der - wie hier - im [X.] an die Erledi-gungserklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war, die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht nach § 66 b Abs. 3 StGB, sondern regelmäßig nur unter den Voraussetzungen von § 66 b Abs. 1 StGB oder § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet werden kann, mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (= NJW 2008, 2661) dem [X.] [X.] gemäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: 9 Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-wahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betrof-fene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Un-terbringung erkannt worden ist? Der Große Senat für Strafsachen hat in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.] - die Rechtsauffassung des [X.] bestä-tigt. Für die Annahme neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 StGB genüge allerdings, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-10 - 7 - handenen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt werde. [X.] Nach der Entscheidung des [X.] steht der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Verurteilte nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, auf die zugleich mit der Unterbrin-gung erkannt worden war. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da nach den Feststellungen jedoch eine Anordnung der nachträglichen Siche-rungsverwahrung unter den Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB in [X.] kommt, ist die Sache unter Aufhebung der Feststellungen an das Land-gericht zurückzuverweisen. 11 1. Der Senat erachtet den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB ([X.]. 303 f. d.A.) als Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens für noch genügend, weil der Verfahrensgegenstand hinreichend genau bestimmt und dem Verurteilten nach der Antragstellung ausreichend rechtliches Gehör ge-währt worden ist ([X.]. 308, 323, 325, 331, 351 ff. d.A.). Das Fehlen einer Begründung des Antrags dahin, dass die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB vorliegen, macht den Antrag ausnahmsweise nicht unzulässig, da erst durch die Entscheidung des [X.] dieser Vorschrift Bedeutung zukommt. Insoweit ist hinzunehmen, dass dem Verurteilten die tat-bestandlichen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB, insbesondere die konkreten neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB, erst in der 12 - 8 - neuen Hauptverhandlung mitgeteilt werden (vgl. [X.]St 50, 284, 292; 50, 373, 376). 2. Eines näheren [X.] auf die von der Revision erhobenen Verfah-rensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge durchgreift. Soweit die Revision geltend macht, § 66 b StGB verstoße gegen europäisches Recht, teilt der Senat diese Auffassung nicht (vgl. [X.]St 50, 373, 377 ff.; s. auch [X.] [Kammer] JR 2006, 474, 475 ff.; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; [X.]St 50, 284, 295; [X.], 304, 306 [zur Verfassungsmäßig-keit der Vorschrift]). 13 3. In dem angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für eine nach-trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB nicht im Einzelnen dargetan. Damit musste sich das [X.] auf der [X.] seiner Rechtsauffassung auch nicht befassen. 14 a) Nach den bisherigen Feststellungen liegen allerdings die formellen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB vor (vgl. hierzu [X.], 178, 179). Der Verurteilte wurde mit Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2002 wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 323 a i.V.m. § 224 StGB) zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vor dieser Tat wurde bereits zweimal jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen ihn verhängt (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das [X.] erkannte mit Urteil vom 5. Februar 1986 wegen sexueller Nötigung u.a. auf eine Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und mit Urteil vom 21. März 1997 wegen vorsätzlichen Vollrausches auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Wegen dieser Taten befand sich der Verurteilte mehr als zwei Jahre 15 - 9 - sowohl in Strafhaft als auch im Maßregelvollzug (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) ist - soweit ersichtlich - nicht eingetreten. b) Das [X.] hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2002, in dem es gegen den Verurteilten - zunächst - die Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, festgestellt, dass der Verurteilte einen Hang zu erheblichen Straftaten hat ([X.]). Die materielle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird der nunmehr entscheidende Tatrichter neu zu prüfen haben (§ 66 b Abs. 1 Satz 1 a.E. StGB). Festzustellen wird er auch haben, ob vor Ende des Vollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar waren, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (§ 66 b Abs. 1 Satz 1 1. HS StGB). Hierbei wird er mit sachverständiger Hilfe Folgen-des zu berücksichtigen haben: 16 aa) Wegen der schwer wiegenden Folgen, die mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach einer Erledigungserklärung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Verurteilten verbun-den sind, muss über das Beschlussverfahren der Strafvollstreckungskammer nach § 67 d Abs. 6 StGB hinaus in der Hauptverhandlung nach § 66 b StGB geprüft werden, ob die (mögliche) qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten (weiterhin) auf der (dauerhaften) psychischen Störung des Verurteilten beruht, die in der [X.] zur Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] geführt hat (vgl. hierzu [X.]St 50, 373, 385 [Sachnähe des nach § 74 f [X.] zuständigen Gerichts]). Ist dies der Fall, so kommt - für § 66 b Abs. 1 und 2 StGB schon mangels neuer Erkenntnisse - eine Unterbringung nach § 66 b StGB nicht in Betracht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 66 b Rdn. 14). Für eine etwaige "Rückverweisung" des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 17 - 10 - StGB gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. [X.], 413; NStZ-RR 2007, 301, 303; [X.], Urteil vom 23. März 2006 - 1 [X.] Rdn. 30, 31; [X.] 66 b Rdn. 46, § 67 a Rdn. 6). [X.]) Im Hinblick auf die erforderlichen neuen Tatsachen ("[X.]"), die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen müssen (§ 66 b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird die nunmehr entscheidende Straf-kammer unter Beachtung der Entscheidung des [X.] zu prüfen haben, ob die möglicherweise fortbestehende (qualifizierte) Gefähr-lichkeit des Verurteilten aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im [X.] zur Begründung des länger andauernden Zustands herange-zogen wurden, die zur positiven Feststellung mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung und zur Anordnung nach § 63 StGB ge-führt haben ([X.] - GS - Rdn. 34). Die neuen Tatsachen dürfen sich nicht darin erschöpfen, dass die der Persönlichkeitsstörung bzw. -akzentuierung des Verurteilten zu Grunde liegenden Tatsachen lediglich neu beschrieben oder umbewertet werden. Sie können sich etwa aus dem - bisher nicht näher erörterten - Vollzugsverhalten des Verurteilten ergeben. Die straf-rechtlichen Vorbelastungen des Verurteilten können zur Stützung neuer Tatsa-chen Berücksichtigung finden (vgl. [X.] - GS - Rdn. 35). Soweit zur Gefährlich-keitsbeurteilung Tests herangezogen werden (vgl. [X.], 28), wird zu beachten sein, dass eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung nicht ausreichend ist (vgl. [X.] NStZ 2007, 87, 88;
18 - 11 - [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08; [X.]St 50, 121, 130 f.; [X.] NStZ 2007, 464, 465; s. auch [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 [X.]). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 314/07

10.02.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. 4 StR 314/07 (REWIS RS 2009, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5160

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