Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. 5 StR 377/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 458

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 377/13

vom
10. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird auf dessen Kosten zurück-gewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2012 mit Beschluss vom 7. November 2013 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; mit Urteil vom [X.] hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Dieser Gestaltung des Revisionsverfahrens liegt ein entsprechender Antrag des [X.] zugrunde. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 9.
März 2013 sowie seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] vom 28. August 2013 waren Gegenstand der Senatsberatung.
Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des [X.] die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung [X.] hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs. 2 StPO.

[X.]

Sander Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 377/13

10.12.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. 5 StR 377/13 (REWIS RS 2013, 458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 458

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5 StR 377/13

5 StR 597/12

1 StR 122/11

5 StR 248/13

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