Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 2 StR 105/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7782

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in dreiundvierzig Fällen, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in siebzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Januar 2012 - 602 Js 17305/12 [X.] - hat es abgesehen. Einen Personalcomputer hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im [X.]; im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des [X.] vom 7. Januar 2012 wegen einer am 11. Juli 2011 begangenen falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe hat er noch nicht vollständig bezahlt. Die im vorliegenden Fall abgeurteilten Taten hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2011 und November 2013 begangen. Die Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl hätte daher in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Davon hat das [X.] gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Es hat dabei aber - wie der [X.] zutreffend angemerkt hat - übersehen, dass eine solche Vorverurteilung auch dann eine Zäsurwirkung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB entfaltet, wenn das Gericht von einer Einbeziehung der dortigen Strafe absieht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2010 - 2 StR 432/10, StraFo 2011, 61 f.). Das [X.] hätte daher zwei Gesamtstrafen bilden müssen.

4

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschritten und noch eine Strafaussetzung zur Bewährung erlaubt hätte, ferner, dass eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls unter fünf Jahren und sechs Monaten gelegen hätte.

Fischer     

     Eschelbach     

Ott

RiBGH [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Bartel     

Fischer

Meta

2 StR 105/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 18. Dezember 2014, Az: 460 Js 20788/14 - 2 KLs jug

§ 55 Abs 1 S 1 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 2 StR 105/15 (REWIS RS 2015, 7782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7782

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 205/16

2 StR 105/15

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