Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 1 StR 579/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13410

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416B1STR579.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 579/15

vom
7. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. April
2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] i.d.
OPf. vom 17. April 2015 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] der funktionellen Unzuständigkeit erweist sich bereits als unzulässig.
Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts wegen vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist ([X.],
Beschlüsse vom 6. Mai 2014

3 [X.]/14;
vom 2. Dezember 2008

3 [X.], [X.], 115 und vom 23. April 2002

3 [X.], [X.], 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts ([X.], Beschluss
vom
27.
November 2012

3 [X.]/12).

Die Nichteinhaltung der [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt sich jedoch aus Folgendem: Dem [X.] beider Verteidi-ger, das sich insoweit jeweils auf den Vortrag des Besetzungseinwands be--
3
-
schränkt, lässt sich

auch im Zusammenspiel mit der Anklage

das Eingreifen des [X.] des § 74c Abs. 1
Satz 1
Nr. 5 [X.] nicht entneh-men. Denn daraus ergibt sich nicht, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten an sich zumindest geeignet war, den Tatbestand des § 265b Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Celle wistra 1991, 359 mit Anmerkung
[X.]; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl.,
§ 74c [X.] Rn.
4a;
Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 74c [X.] Rn. 6; enger [X.], 236). Der Anwendungsbereich des § 265b StGB erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein
Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat ([X.], Beschluss vom 16. November 2010

1 [X.], [X.], 279). Nach den der Schilderung der einzelnen Fälle vor-weggestellten allgemeinen Ausführungen im konkreten Anklagesatz als auch nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen stellt sich der Vorwurf [X.] so dar, dass der Angeklagte die jeweiligen Zahlungen für sich forderte, um sein aus verschiedenen Geschäften resultierendes persönliches Eigenkapi-tal aktivieren zu können. Mithin dienten die Darlehen rein privaten Zwecken, was dem jeweiligen Darlehensgeber bewusst war. Auch wenn in einzelnen Fäl-h-men des Angekle-schildert werden, hätte es vor dem Hintergrund dieser alle Taten umfassenden privaten Zwecksetzung näherer Darlegungen bedurft, weshalb der Tatbestand des [X.] einschlägig sein sollte. Hieran
fehlt es. Der Verweis auf [X.], die nicht Gegenstand des Vortrags sind, genügt nicht.
2. [X.] der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§
338 Nr. 6 [X.]) hat ebenfalls keinen Erfolg.
-
4
-
Nach dem [X.] befand sich vor dem [X.], in dem gewöhnlich verhandelt wurde, ein Aushang, der einen Saal im Amtsgericht
Rosenheim als neuen Verhandlungsort benannte; an dem tatsächlich genutz-ten Sitzungssaal im [X.] befand sich ebenfalls ein Aus-hang. Soweit die Revision beanstandet, dass in dem Aushang am [X.] der Sitzungssaal 112 des [X.] benannt worden ist, die [X.] tatsächlich aber in dem in einem Anbau gelegenen Saal 021 stattfand, folgt daraus wegen der im Übrigen unbekannten örtlichen Verhältnisse im [X.], zu denen die Revision nichts weiter vorträgt, noch kein Verstoß gegen den [X.]. Nicht nur angesichts des [X.], dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den tatsächlichen Sitzungssaal im Amtsgericht ohne weiteres gefunden haben, hätte es hier vielmehr näherer Darlegung bedurft, warum die unzutreffende Angabe des konkreten Sitzungs-saals zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 11. Juli
1979

3 StR 165/79; NJW 1980, 249 und
vom 28. September 2011

5 [X.], [X.], 173). Das liegt für ein kleines, leicht überschaubares Gerichtsgebäude eher fern (vgl. hierzu [X.]/[X.] aaO §
169 [X.] Rn.
4a mwN).
[X.] wäre jedoch auch deshalb unbegründet, weil
nicht ersichtlich ist, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigt
haben
könnten, bemerkt hat oder
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätte bemerken müssen ([X.], Beschluss
vom 28. September 2011

5 [X.], [X.], 173; Urteile vom 18. Dezember 1968

3 [X.], [X.]St 22, 297, 301 und
vom 10. Juni 1966

4 [X.], [X.]St 21, 72, 74; vgl. zu diesem Erfordernis Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 338 Rn. 113 mwN).
Besondere Umstände (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1. Oktober 1980

2 StR -
5
-
220/80, [X.] 1981, 3 f.: Verhandlung an einem Freitagnachmittag in einem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde), die dazu hätten führen müssen, dass der Vorsitzende sich persönlich von der zutreffenden Angabe des Sitzungs-saals im [X.] auf dem Aushang im [X.] Weiden hät-te überzeugen müssen, sind weder dargetan noch sonst zu Tage getreten.
Raum

Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Meta

1 StR 579/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 1 StR 579/15 (REWIS RS 2016, 13410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13410

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 579/15

3 StR 131/14

1 StR 502/10

5 StR 245/11

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