Aktenzeichen 5 StR 245/11

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RCN2QAJR4SDES5LHYF

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.09.2011

Revisionsrüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren: Notwendige Darlegungen bei geändertem Zugang zum Gerichtsgebäude und Schwierigkeiten eines Verteidigers beim Wiederzutritt nach einer Verhandlungspause

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