Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. 3 StR 256/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1709

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 256/05 vom 22. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Sep-tember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

[X.]

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]

Dr. Miebach,

von [X.],

[X.],

[X.]

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Januar 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Ziff. [X.] 4. der Urteilsgründe) sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Körperverletzung und ge-fährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von sechs Monaten sowie von drei Jahren und vier Monaten) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die wirksam auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.]

und die [X.] beschränkt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine [X.] auch wegen versuchten [X.] sowie die Aufhebung der [X.]. Das Rechtsmittel hat Erfolg. - 4 - [X.] nachdem sie [X.] heftig geschlagen und getreten hatte (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe), brachte die [X.] alkoholisierte Angeklagte dem [X.] mit einem Küchenmesser drei Stichverletzungen bei: über dem linken Auge, im Bereich der linken [X.] und im Bereich der linken [X.]; dieser mehrere Zentimeter tiefe Stich war akut lebensbedrohlich und erforderte eine operative Eröffnung der linken Brusthöhle mit Teilentfernung des linken [X.]. Bevor die Angeklagte nach der Tat mit ihrem Fahrrad flüchtete, hatte sie die beiden blutenden Verletzungen im Brustbereich ihres Opfers noch wahrgenommen. Das [X.] hat offen gelassen, ob die Angeklagte mit Tötungsvor-satz gehandelt hat. Von einem etwa vorliegenden Tötungsversuch sei sie [X.] mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
1. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum Rücktritt sind nicht ausreichend und lassen besorgen, dass das [X.] bei der Annahme seiner Voraussetzungen von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines un-beendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittsho-rizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. m. w. N.) oder sich - namentlich nach [X.] gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. - 5 - Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 15, 16 m. w. N.). Das [X.] geht zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Beurtei-lung dieser Abgrenzungsfrage auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt, trifft hierzu aber keine ausreichenden Feststellungen. Insoweit teilt das Urteil im Sachverhalt lediglich mit, die Angeklagte könne auch bemerkt haben, dass der Verletzte die nach dem letzten Stich an ihn herantretende Zeugin [X.], die ihn stützen oder ihm irgendwie beistehen wollte, weggestoßen hat. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse die Angeklagte hieraus hinsichtlich des möglichen Todes ihres Opfers gezogen hat, bleibt indes offen. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Rücktritt angestellten Erwägungen lassen besorgen, das [X.] könne verkannt haben, welche Maßstäbe für das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts anzulegen sind. Denn der beschriebene Eindruck und die unterstellte Vorstellung stellen keine Voraussetzungen für das Vorliegen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes dar. Dies gilt entsprechend für die zusätzliche Erwägung, die Angeklagte habe annehmen dürfen, dass die beiden neben dem Opfer anwesenden Personen für lebenserhaltende medizinische Maßnahmen sorgen werden. - 6 - [X.] erfasst auch die - für sich gesehen rechtsfehlerfreie - Maßregelanordnung. [X.] Miebach von [X.]

RiBGH [X.] ist durch Urlaub

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 256/05

22.09.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. 3 StR 256/05 (REWIS RS 2005, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1709

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