Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. I ZB 102/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17446

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116BIZB102.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/14
vom
20.
Januar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
ZPO § 91a Abs. 1
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß §
91a Abs.
1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezo-gen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
[X.], Beschluss vom 20. Januar 2016 -
I [X.]/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Januar 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 13.
Oktober 2014 wird [X.].
Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde und die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kos-ten der Streithelferin
des Gläubigers
zu tragen.
Der Streitwert des [X.] beträgt 600.000

Gründe:
[X.] Die Schuldnerin betreibt in [X.] eine Versandapotheke. Sie liefert verschreibungspflichtige Arzneimittel nach [X.]. Im vorlie-genden Verfahren begehrt sie die Aufhebung von vier Ordnungsgeldbeschlüs-sen.
Das [X.] hat es der Schuldnerin in dem dem vorliegenden [X.] zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (im Weiteren: Aus-gangsverfahren) auf die Klage des Gläubigers verboten, in der [X.]republik [X.] mit bestimmten Rabatten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben und diese
Rabatte zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung 1
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-
3
-
der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat die Schuldnerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Da die Schuldnerin sich nicht an das vom [X.] gegen sie ausge-sprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Verbot gehalten hat, hat der Gläubiger gegen sie vier [X.] über insgesamt 600.000

erwirkt, die rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind.
Der Senat hat dem
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] in einem vergleichbar gelagerten Fall die Frage zur Entscheidung vor-gelegt, ob das [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des [X.] nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt ([X.], Beschluss vom 9.
September 2010

I
ZR
72/08, [X.], 1130 =
[X.], 1485

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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat diese Frage mit Beschluss vom 22.
August 2012 bejaht ([X.]Z 194, 354).
Anschließend ist §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG durch das [X.] und anderer Vorschriften vom 19.
Oktober 2012 mit Wirkung vom 26.
Oktober 2012 eingefügt worden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Arzneimittelpreisverordnung für Arzneimittel gilt, die im Wege des Versands an Endverbraucher von einer Apotheke mit Sitz in der [X.] in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht wer-den.
In dem nachfolgend im Ausgangsverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision vom 9.
Oktober 2013 hat die Schuldnerin
nach Stellung der Revisionsanträge erklärt, dass sie
sich nach der
mittlerweile vom Gesetzgeber vorgenommenen
Klärung der Frage, ob ihre Ver-sandhandelstätigkeit in [X.] unter die [X.]n Preisvorschriften für Arzneimittel falle, selbstverständlich an das [X.] Gesetz halte. Der [X.] hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Der Senat hat nachfol-3
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4
-
gend die Kosten des Ausgangsverfahrens gemäß §
91a ZPO der Schuldnerin auferlegt und dies damit begründet, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin kei-nen Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekom-men wäre.
Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung für den in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Verletzungsunterlas-sungsanspruch sei nicht schon mit dem Inkrafttreten des §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG nF, sondern erst dadurch weggefallen, dass die Schuldnerin in der münd-lichen Revisionsverhandlung erklärt habe, dass sie sich nach Klärung der [X.], ob ihre Versandhandelstätigkeit unter die [X.]n Preisbindungsvor-schriften falle, selbstverständlich an das [X.] Gesetz halte. Zuvor habe die Schuldnerin stets den Standpunkt vertreten, dass der Anwendung dieser Ge-setze auf im Wege des Versandhandels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [X.] nach [X.] eingeführte Arzneimittel das primäre [X.]srecht entgegenstehe ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2014

I
ZR
120/09, [X.] 2014, 257).
Im Vollstreckungsverfahren hat die Schuldnerin am 24.
Januar 2014 vor dem [X.] beantragt, die vier gegen sie ergangenen, rechtskräftig ge-wordenen und vollstreckten [X.] gemäß §
775 Nr.
1 in Verbindung mit §
776 Satz
1 ZPO aufzuheben.
Das [X.] hat den [X.] zurückgewiesen. Die dage-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2014
29
W
1474/14, [X.] 2015, 87). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der vier [X.]. Der Gläubiger und die für ihn
im Ausgangsverfahren in dritter Instanz tätig gewesenen, in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen
Pro-zessbevollmächtigten, denen der Gläubiger im vorliegenden Verfahren den 6
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-
5
-
Streit verkündet hat und die
diesem Verfahren daraufhin auf Seiten des [X.]s beigetreten sind, beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die [X.] seien nicht entsprechend §
775 Nr.
1, §
776 Satz
1 ZPO aufzuheben, weil die Erledigungserklärung des Gläubigers in der mündlichen Revisionsver-handlung am 9.
Oktober 2013 dahin auszulegen sei, dass ihr nur ab dem erle-digenden Ereignis Wirkung zukommen sollte. Dazu hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
Für die Auslegung der Erklärung sei nicht allein deren Wortlaut, der keine Einschränkung enthalte, sondern der erklärte Wille maßgebend, der
auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessenlage hervorgehen könne. Im Zweifel gelte dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig sei und der recht
verstandenen Interessenlage entspreche. Der Gläubiger habe die Erledigungserklärung
allein im Hinblick auf die Angabe der Schuldnerin, sich nach Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an die [X.]n Gesetze zu halten, durch die die Wiederholungsgefahr entfallen sei, abgegeben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gläubiger sein
Interesse an der Verfolgung der bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolgten Verstöße gegen den [X.] des [X.]s
vom richtig: 18.
Juni 2008

verloren habe, habe nicht bestanden. Die Aufrechterhaltung der [X.] habe ungeachtet dessen, dass die Ordnungsgelder nicht an den Gläubiger, sondern an die Staatskasse zu zahlen gewesen seien, wegen ihres repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakters im Interesse der Allgemeinheit und damit auch im Interesse des Gläubigers gelegen. Da der in der Erklärung des Gläubigers unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interes-senlage zum Ausdruck gekommene Wille vom objektiven [X.] dahin zu verstehen gewesen sei, dass die Erklärung nur für die Zukunft Wir-kung entfalten sollte, sei es unerheblich, dass eine auch für die Vergangenheit 8
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6
-
wirkende umfassende Erledigungserklärung
dem Interesse der Schuldnerin mehr entsprochen hätte.
Dass die Schuldnerin die Erklärung des Gläubigers zudem selbst in dem eingeschränkten Sinn verstanden habe, zeige ein für sie
in einem Verfahren vor dem [X.] zwei Tage nach der Verhandlung vom 9.
Oktober 2013 eingereichter Schriftsatz, in dem ausdrücklich ausgeführt [X.] sei, das Ausgangsverfahren sei ex nunc beendet worden.
II[X.] [X.] ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Gläubiger die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wirksam auf die nachfolgende [X.] beschränkt hat und der Vollstreckungstitel für zuvor begangene Zuwiderhandlungen nicht entfallen ist.
1. [X.] wirkt vorliegend nur auf den [X.]raum nach Eintritt des erledigenden Ereignisses.
a) Eine solche Beschränkung der Erklärung ist rechtlich möglich
(vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003

I
ZB
45/02, [X.]Z 156, 335, 344
f.

[X.]).
b) Sie ist im Streitfall nur in diesem beschränkten Umfang erfolgt.
aa) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend
und in-soweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon ausgegangen, dass die vom Gläubiger im Ausgangsverfahren in der Revisionsverhandlung vom 9.
Oktober 2013 abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache
als Prozesshandlung auslegungsfähig ist. Es hat dabei zutreffend angenommen, dass nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend ist, sondern der [X.] auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interessen-10
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-
7
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lage
hervorgehen kann, wobei im Zweifel dasjenige gilt, was nach den [X.] der
Rechtsordnung vernünftig ist und der recht
verstandenen Interessenla-ge entspricht (vgl. [X.]Z 156, 335, 346
[X.]; [X.], Urteil vom 16.
September 2009
VI
ZR
244/07, GRUR 2009, 83 Rn.
11 =
[X.], 71; Urteil vom 27.
März 2015
V
ZR
296/13, juris Rn.
8, jeweils [X.]).
bb) Die Auslegung der Erledigungserklärung durch das Beschwerdege-richt hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Das Beschwerdegericht hat es für die damit gebotene Auslegung der vom Gläubiger abgegebenen Erledigungserklärung
mit Recht als
auch aus der Sicht der Schuldnerin
entscheidend angesehen, dass diese im [X.] im Termin vor dem Senat am 9.
Oktober 2013 zuvor erklärt hatte, sie werde sich nach der Klärung der Frage durch den Gesetzgeber, ob ihre
Ver-sandhandelstätigkeit in [X.] unter die [X.]n Preisbindungsvor-schriften für Arzneimittel falle, an das [X.] Gesetz halten. In diesem Zu-sammenhang
ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger in dem Termin vom 9.
Oktober 2013 vor dieser Erklärung der Schuldnerin die Zurückweisung der Revision der Schuldnerin gegen deren vom Berufungsgericht bestätigte [X.] zur Unterlassung beantragt hatte, obwohl
der [X.] Gesetzgeber mit dem am 26.
Oktober 2012 in [X.] getretenen §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG den
Streit entschieden hatte, ob die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arz-neimittel für im Wege des Versandhandels nach [X.] verbrachte Mittel gilt. Zwar kann die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten
Unterlas-sungserklärung wegfallen, wenn der Verstoß unter der Geltung einer zweifelhaf-ten Rechtslage erfolgt ist, die Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung besei-tigt worden sind und
deshalb nunmehr
außer Frage steht, dass das beanstan-dete Verhalten verboten ist ([X.], [X.] 2014, 257 Rn.
13 [X.]). Im Aus-gangsverfahren hatte
die Schuldnerin allerdings bis zu ihrer Erklärung in der 16
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8
-
mündlichen Verhandlung vom 9.
Oktober 2013 stets auf dem Standpunkt ge-standen, der Anwendung der in [X.] für verschreibungspflichtige Arz-neimittel geltenden Preisvorschriften auf im Wege des Versandhandels aus ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [X.] nach [X.] einge-führte Mittel stehe das primäre [X.]srecht in Form der Warenverkehrsfreiheit (Art.
34 AEUV) entgegen. Von diesem Standpunkt aus konnte die am 26.
Oktober 2012 in [X.] getretene Bestimmung des §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des [X.]srechts zur Begründung ei-nes Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden. Das [X.] hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mit Recht darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr im Ausgangsverfahren erst durch die von der Schuldnerin in der Revisionsverhandlung am 9.
Oktober 2013

in Widerspruch zu ihrem bis dahin vertretenen Rechtsstandpunkt

abgegebene
Erklärung,
sie werde sich an die in §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG getroffene Regelung halten, weg-gefallen ist
(vgl. [X.], [X.] 2014, 257 Rn.
13).
(2)
Das Beschwerdegericht hat bei seiner Auslegung der vom Gläubiger am 9.
Oktober 2013 ausgesprochenen Erledigungserklärung dem Umstand, dass die Schuldnerin die in den vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren festgesetzten Ordnungsgelder nicht an den Gläubiger, sondern an die
Staats-kasse bezahlt hat, mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung [X.]. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmittel einen repressiven, das heißt
strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. [X.]Z 156, 335,
345
f.
[X.], [X.]). Damit
lag die Aufrechterhaltung der Sanktionen zur Ahndung begangener
Verstöße auch im Interesse des Gläubigers.
(3)
[X.] rügt ohne Erfolg, der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung stehe entgegen, dass weder der protokollierte Wortlaut der Erledigungserklärung
ein Anzeichen für eine zeitliche Einschrän-18
19
-
9
-
kung enthalte noch sonstige Umstände aus der Prozessgeschichte für eine zeit-lich beschränkte Erledigungserklärung
sprächen.
Nach der Senatsrechtsprechung
ist
schon bei nur gestellten Ordnungs-mittelanträgen in der Regel davon auszugehen, dass eine Erledigungserklärung
nur für die Zukunft gelten und daher einen bereits erwirkten [X.] als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhandlungen
nicht in Frage stellen soll (vgl. [X.]Z 156, 335, 346
[X.]). Umso weniger kann der Beklagte bei einer Erledigungserklärung
des [X.] grundsätzlich annehmen, dass mit ihr
bereits rechtskräftig entschiedenen
und vollstreckten [X.] nachträglich die Grundlage entzogen werden soll.
(4) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es
nicht darauf an, dass die Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dieselbe Erklärung wie im Ausgangsverfahren noch in zwei weiteren vergleichbaren Re-visionsverfahren abgegeben hat, in denen es zu keinen Vollstreckungsmaß-nahmen gekommen war. Für die Auslegung der Prozesserklärung im vorliegen-den Verfahren anhand einer bestimmten [X.] sind jene weiteren Verfahren ohne Bedeutung. Dass die Schuldnerin
die Erledi-gungserklärung im vorliegenden Verfahren nur auf die Zukunft ausgerichtet hat, zeigt ihr Vortrag im Verfahren vor dem [X.], in dem sie in einem unter dem 11.
Oktober 2013 eingereichten Schriftsatz den Standpunkt vertreten hat, das Ausgangsverfahren sei durch die Erledigungserklärung ex nunc beendet worden.
(5) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft es
auch nicht zu, dass eine vom Gläubiger lediglich für die Zukunft abgegebene Erledigungser-klärung
der Schuldnerin keine Vorteile gebracht und diese deshalb einer [X.] Erledigungserklärung
nicht zugestimmt, sondern auf einer streitigen Ent-scheidung beharrt hätte, die sie durch das [X.]verfassungsgericht hätte 20
21
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-
10
-
überprüfen lassen können. Dafür, dass sich die Schuldnerin bei ihrer Zustim-mung zu
der Erledigungserklärung
des Gläubigers im Ausgangsverfahren nicht von entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen, spricht der Umstand, dass sie jedenfalls in den beiden anderen Verfahren, in denen es zu keinen Vollstre-ckungsmaßnahmen gekommen war, aus ihrer Sicht keinen Anlass gehabt [X.], in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9.
Oktober 2013 ebenfalls

wie geschehen
der Hauptsacheerledigungserklärung
der [X.] zuzu-stimmen.
2. Für vor Abgabe der Erledigungserklärung begangene Zuwiderhand-lungen ist der Vollstreckungstitel nicht entfallen. Dazu bedurfte es keiner be-sonderen Entscheidung des Senats.
a) Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, der Senat hätte bei einer nur in die Zukunft gerichteten Erledigungser-klärung über den vor Eintritt der Erledigung liegenden [X.]raum durch streitiges Urteil entscheiden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
b) Allerdings hat der Senat angenommen, dass nach einer auf die Zu-kunft beschränkten Erledigungserklärung der Unterlassungsanspruch für die Vergangenheit anhängig bleiben und über
ihn eine Entscheidung ergehen kann ([X.]Z 156, 335, 345

[X.]). Eine Entscheidung über die-sen Teil setzt allerdings voraus, dass die Parteien dies beantragen. Das kann der Kläger durch einen entsprechenden Feststellungsantrag erreichen,
und der Beklagte kann eine Entscheidung über das Bestehen des [X.] durch eine Feststellungswiderklage oder dadurch erzwingen, dass er sich der Erledigungserklärung nicht anschließt. Erklären die Parteien aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Zukunft für erledigt und stellen sie
keine weitergehenden Anträge zum Unterlassungsantrag für die Vergangenheit, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach §
91a ZPO. Danach hatte der 23
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-
11
-
Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden und ist entspre-chend verfahren. Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte er den bisherigen Sach-
und Streitstand und daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu be-rücksichtigen, ob die Unterlassungsklage im [X.]punkt des Inkrafttretens des §
78 Abs.
1 Satz
4 AMG, zu dem sich die Hauptsache nach dem
insoweit über-einstimmenden Vortrag
der Parteien erledigt hatte, Erfolg gehabt hätte oder nicht. Da er diese Frage bejaht hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO der Beklagten auferlegt ([X.], Beschluss
vom 26.
Februar 2014
I
ZR
120/09, juris Rn.
7 und 13). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob die vom Gläubiger abgegebene Hauptsacheerledi-gungserklärung, der die Schuldnerin zugestimmt hatte, nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit wirkte.
-
12
-
IV. Nach allem ist das Rechtsmittel der Schuldnerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2014 -
1 [X.] 20716/07 -

[X.], Entscheidung vom 13.10.2014 -
29 W 1474/14 -

26

Meta

I ZB 102/14

20.01.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. I ZB 102/14 (REWIS RS 2016, 17446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 102/14

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