Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14814

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BUNDESGERICHTSHOF

IM N[X.]MEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
178/14

vom
26. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von [X.]usländern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 15.
Januar 2015 in der Sitzung am 26.
Februar
2015, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]in am [X.]

als Vertreterin
des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin

in der Verhandlung

als Verteidigerin,

Justizangestellte

in der Verhandlung ,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision des [X.]ngeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Dezember 2013 wird verworfen.
2.
Der [X.]ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den [X.]ngeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von [X.]usländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]ngeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s unterstützte der [X.]ngeklagte zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern sich in [X.] aufhal-tende syrische Staatsangehörige bei der Weiterreise in ihre eigentlichen Ziel-länder (unter anderem die [X.]). Die [X.] [X.] nach [X.] eingereist, hatten dort keinen [X.]sylantrag gestellt und versuchten,
sich bis zu ihrer angestrebten Weiterreise in [X.]
ohne Kenntnis der dortigen Behörden aufzuhalten. Für die Schleusung handelte er mit den Schleusungswilligen oder deren [X.]ngehörigen einen Gesamtpreis aus, der durchschnittlich mehrere Tausend Euro pro Person betrug. Durch den 1
2
-
4
-
erwarteten finanziellen Gewinn aus seiner wiederholten [X.] der [X.]ngeklagte seinen Lebensunterhalt bestreiten. Keiner der [X.] Staatsangehörigen verfügte über einen gültigen Pass oder einen für die [X.] nach [X.] erforderlichen [X.]ufenthaltstitel.
1.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende März/[X.]nfang [X.]pril 2012 sagte der [X.]ngeklagte dem [X.] Staatsangehörigen Z.

C.

in
[X.] für einen Schleuserlohn in Höhe von 4.000
Euro pro Person zu, ihn und seine Familie bei der Weiterreise in die [X.] zu [X.]. In der Folge quartierte er die Familie in einer von ihm angemieteten Wohnung in [X.] ein und verschaffte ihnen über Mittäter gefälschte [X.]usweise. Ende [X.]pril 2012 wurden zunächst die Ehefrau und die vier Kinder des Z.

C.

auf dem Luftweg nach [X.] verbracht und anschließend von dort
aus im [X.]uftrag des [X.]ngeklagten mit dem Pkw nach [X.] eingeschleust. Z.

C.

reiste [X.]nfang Mai 2012 in die [X.]. Von dort verbrachte ihn ein
von dem [X.]ngeklagten beauftragter Mittäter mit dem Pkw über die [X.]. Sämtliche Mitglieder der Familie des Z.

C.

[X.]sylanträge in [X.] gestellt
(Fall
2
b)
aa)
(a) der Urteilsgründe).
2.
Ende [X.]pril oder [X.]nfang Mai 2012 unterstützte der [X.]ngeklagte für
einen Schleuserlohn von insgesamt 5.000
Euro die Einreise des [X.] Staatsangehörigen

S.

, indem er ihm Unterkunft in einer seiner
zu
diesem Zweck angemieteten Wohnungen verschaffte und über Mittäter mit
einem
gefälschten [X.] Reisepass und einer gestohlenen [X.] [X.]ufenthaltserlaubnis versorgte. [X.]m 26.
Mai 2012 reiste S.

mit einem
Linienflug von [X.] nach
[X.]. [X.]ls er im [X.]nkunftsbereich des [X.] von Bundespolizisten angetroffen und kontrolliert wurde, wies er sich mit dem verfälschten Reisepass und der gestohlenen [X.]ufenthaltserlaubnis aus. 3
4
-
5
-
Weitere [X.]usweispapiere führte er nicht mit. Im [X.] an die polizeiliche Feststellung stellte er [X.]sylantrag (Fall
2
b)
aa)
(b) der Urteilsgründe).
3.
Im Mai 2012 unterstützte der [X.]ngeklagte für einen Schleuserlohn von insgesamt 10.000
Euro im [X.]uftrag des in [X.] lebenden M.

[X.].

die
Weiterreise der bereits nach [X.] eingeschleusten [X.] Staatsangehörigen B.

I.

und [X.].

J.

, indem er sie in [X.] in
seinen Wohnungen unterbrachte, mit den erforderlichen Informationen versorg-te und sie dazu veranlasste,
Lichtbilder für von Mittätern zu fälschende [X.] anzufertigen. [X.]m 6.
Juni 2012 reisten beide mit einem Linienflug von [X.] nach [X.]), wo sie im [X.]nkunftsbereich des [X.]s von Bundes-polizisten angetroffen und kontrolliert wurden. Beide führten keine [X.]usweispa-jeweils einen [X.]sylantrag gestellt (Fall
2
b)
aa)
(c) der Urteilsgründe).
4.
[X.]nfang Juni 2012 reiste
der nicht näher identifizierte syrische Staats-angehöri.

und wurde am 9.
Juni 2012 durch den gesondert Verfolgten

H.

im
[X.]uftrag des [X.]ngeklagten mit dem Pkw von [X.] nach [X.] verbracht. [X.] führte O.

keine [X.]usweisdokumente bei sich (Fall
2
b)
aa)
(d) der Urteils-
gründe).
5.
Im Mai/Juni 2012 unterstützte der [X.]ngeklagte für einen in der Höhe nicht feststellbaren Schleuserlohn den [X.] Staatsangehörigen Z.

Si.

und dessen Familie bei der Weiterreise in die
[X.],
indem er sie in [X.] in verschiedenen Wohnungen unterbrachte. [X.]ußerdem wurden von Mittätern
des [X.]ngeklagten gefälschte Pässe beigebracht und
Z.

Si.

mit einer gestohlenen [X.] [X.]ufenthaltserlaubnis ver-
5
6
7
-
6
-
sorgt. Die Ehefrau und die Kinder des Z.

Si.

reisten in der Folge mit
den gefälschten Pässen auf dem Luftweg nach [X.] und wurden von dort aus mit dem Pkw in das [X.] geschleust. [X.]m 24.
Juli 2012 reiste
Z.

Si.

als Passagier eines [X.] von [X.] nach [X.]. Im
[X.]uftrag des [X.]ngeklagten fuhr der gesondert Verfolgte

H.

den
Z.

Si.

sodann am 25.
Juli 2012 mit dem Pkw über die [X.] nach
[X.]. Kurz nach dem Grenzübertritt bei Weil am Rhein
wurde das Fahr-zeug einer Polizeikontrolle unterzogen. Hierbei wies sich Z.

Si.

mit
einem verfälschten [X.] Reisepass und der gestohlenen [X.] [X.]ufenthaltserlaubnis aus, die er in [X.] erhalten hatte. Im [X.] an
die polizei

2
b)
aa)
(e) der Urteilsgründe).
6.
Im Juli 2012 übernahm der [X.]ngeklagte für einen Schleuserlohn von 5.500
Euro die [X.] des zuvor von Unbekannten über die [X.] nach [X.] eingeschleusten Y.

in die Bundesrepu-
blik [X.]. In der Folge vermittelte er Y.

eine Unterkunft in
[X.], versorgte ihn mit den benötigten Informationen und leitete ein Passbild für die [X.]nfertigung eines gefälschten [X.]usweises an Mittäter weiter. [X.]m 26.
Juli 2012 wurde Y.

von Mittätern des [X.]ngeklagten zum [X.] gebracht
und mit einem gefälschten [X.] Reisepass sowie einer gestohlenen [X.] [X.]ufenthaltserlaubnis versehen. [X.]nschließend reiste er mit einem Linienflug nach [X.]. Noch am selben Tag wurde er von dem gesondert Ver-folgten

H.

im [X.]uftrag des [X.]ngeklagten über die [X.] nach
[X.] gebracht. Bei einer nach seiner Einreise über die schweizerisch-[X.] durchgeführten Kontrolle durch eine Streife der [X.] auf der Tankanlage Bremgarten/Hartheim an der Bundesautobahn [X.]
5 wies sich Y.

mit dem verfälschten [X.] Reisepass und der gestoh-
8
-
7
-
lenen [X.] [X.]ufenthaltserlaubnis aus. Im [X.] an die polizeiliche s(Fall
2
b)
aa)
(f) der Urteilsgründe).
II.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]ngeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der [X.]nge-klagte in sechs Fällen anderen unter Verwirklichung von [X.] gewerbsmäßig dazu Hilfe geleistet hat, unerlaubt in das [X.] einzurei-sen (§
95 [X.]bs.
1 Nr.
3 [X.]) und deshalb wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von [X.]usländern in sechs Fällen nach §
96 [X.]bs.
1 Nr.
1b, [X.]bs.
2 Nr.
1 [X.], §
53 StGB strafbar ist.
a)
[X.]lle von dem [X.]ngeklagten unterstützten [X.] Staatsbürger

auch die Minderjährigen (vgl. dazu [X.], [X.], 275, 276)

sind ohne den nach §
3 [X.]bs.
1 [X.] erforderlichen Pass und ohne den nach §
4 [X.]bs.
1 [X.] erforderlichen [X.]ufenthaltstitel (Sichtvermerk) in das [X.] eingereist. Ihre Einreise war damit unerlaubt im Sinne von §
95 [X.]bs.
1 Nr.
3, §
14 [X.]bs.
1 Nr.
1 und 2 [X.].
b)
Soweit die von dem [X.]ngeklagten unterstützten [X.] Staatsange-hörigen in der [X.] um [X.]syl nachgesucht haben, steht [X.]rt.
16a [X.]bs.
1 [X.] dieser Bewertung nicht entgegen. Denn
die [X.]sylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat ([X.]), sondern aus
einem Mitgliedstaat der [X.] ([X.], [X.]) oder 9
10
11
12
-
8
-
aus der [X.] in die [X.] eingereist
und konnten sich schon deshalb nach [X.]rt.
16a [X.]bs.
2 Satz
1 [X.], §
26a [X.]bs.
1 Satz
1 [X.]sylVfG nicht auf das [X.]sylgrundrecht berufen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 2010

4
Ss
1558/09, juris,
Rn.
9 m. [X.]nm. [X.], [X.] 20/2010 [X.]nm.
2; [X.], [X.], 24
f.; [X.], [X.]St 1998, 172, 173; [X.], NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; [X.], [X.] von [X.]usländern, 2.
[X.]ufl.,
S.
183
ff.; [X.] in: [X.], [X.] §
95 Rn.
354 mwN).
c)
Dies
gilt auch für die
auf dem Luftweg
unmittelbar aus [X.] eingereisten [X.]sylbewerber

S.

(Fall
2
b)
aa)
(b) der Urteilsgrün-
de), B.

I.

und [X.].

J.

(Fall
2
b)
aa)
(c) der Urteilsgründe).
aa)
Nach dem vom verfassungsändernden Gesetzgeber in [X.]rt.
16a [X.]bs.
2 Satz
1 [X.] gewählten Konzept der sicheren [X.]en ist der [X.] Geltungsbereich des in [X.]rt.
16a [X.]bs.
1 [X.] gewährten [X.]sylgrundrechts auf [X.]usländer beschränkt, die nicht aus einem Mitgliedstaat der [X.] oder aus einem anderen [X.] eingereist sind, in dem die [X.]nwendung des [X.]bkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
Juli 1951 (BGBl.
II 1953, S.
560)

[X.] (GFK)

und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

[X.]

vom 4.
November 1950 (BGBl.
II 1952, S.
953) sichergestellt ist.
Die Mitgliedstaaten der [X.]en hat der [X.] Gesetzgeber in [X.]rt.
16a [X.]bs.
2 Satz
1 [X.]
selbst zu sicheren [X.]en bestimmt. [X.]us der Entstehungsgeschichte der Norm wie auch aus der [X.], die der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der [X.]enregelung verfolgt, ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar kraft Verfassung siche-re [X.]en sind. Der zweite Halbsatz in [X.]rt.
16a [X.]bs.
2 Satz
1 [X.] (... in 13
14
-
9
-
dem die [X.]) bezieht sich
ausscden anderen [X.], mithin auf [X.] außerhalb der [X.]. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein [X.]usländer in allen Mit-gliedstaaten der [X.]en generell Schutz vor politischer Verfolgung
und vor [X.] in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht; nur für andere [X.] ist diese [X.]nnahme noch von der vor-gängigen Prüfung abhängig, ob dort ein Schutz entsprechend der [X.] und der [X.] wird ([X.] 94, 49, Rn.
159; vgl. BT-Drucks.
12/4152,
S.
4). [X.]uch für [X.] als Mitgliedstaat der [X.] ergibt sich da-mit der Status eines sicheren [X.]es unmittelbar aus der Verfassung.
bb)
Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr.
343/2003 des Rates vom 18.
Fe-bruar 2003 (Dublin
II

VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der [X.] nicht mehr gewährleistet war (vgl. [X.]MR ([X.]), NVwZ 2011, 413 [Verstoß gegen [X.]rt.
3 und 13 [X.]]; [X.], [X.], 417; siehe auch [X.], Beschluss vom 8.
Dezember
2014

2
BvR
450/11, juris, Rn.
29; [X.], 318; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2010

V
ZB
172/09, [X.], 726, Rn.
26; [X.], EZ[X.]R
NF
65 Nr.
14, S.
3; [X.]/[X.], [X.], 406, 409) und [X.] deshalb in Bezug auf aus [X.] eingereiste [X.]sylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß [X.]rt.
3 [X.]bs.
2 Dublin
II

VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.[X.]. [X.]-Mehring, Z[X.]R 2014, 142, 146
ff.; [X.], Einschleusen von [X.]usländern, 2.
[X.]ufl., S.
187
f.). [X.]uch wenn [X.] vor diesem Hintergrund zum
Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr [X.]
-
10
-
schränkt

war ([X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2014

2
BvR
450/11,
juris, Rn.
29), hat sich dadurch die verfassungsrechtliche [X.]usgangslage nicht verändert.
cc)
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die einer Rücküberstel-lung entgegenstehenden Defizite im [X.] [X.]sylverfahren und das gene-relle [X.]usüben des Selbsteintrittsrechts nach [X.]rt.
3 [X.]bs.
2 Dublin
II

VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten [X.]usländer trotz ihres zwischenzeit-

95 [X.]bs.
5 [X.] in Verbindung mit [X.]rt.
31 [X.]bs.
1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2014

2
BvR
450/11, juris, Rn.
29; siehe auch [X.], [X.], 24).
Zwar geht ein Flüchtling seines Schutzes durch [X.]rt.
31 [X.]bs.
1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem [X.] einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er dieDurchgangsland

nutzt und sich der [X.]ufenthalt in [X.] nicht schuldhaft verzögert ([X.],
Beschluss vom 8.
Dezember 2014

2
BvR
450/11,
juris,
Rn.
31 mwN). Durch den Schutz des [X.]rt.
31 [X.]bs.
1 GFK entstünde aber lediglich ein den [X.]sylsuchenden betreffender persönlicher Straf-aufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten [X.] unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit des [X.]ngeklagten nach §
96 [X.]bs.
1 [X.] ohne Einfluss wäre ([X.], Beschluss vom 8.
De-zember 2014

2
BvR
450/11, juris, Rn.
22; [X.], Beschluss vom 25.
März 1999

1
StR
344/98, [X.], 409 zu §
92 [X.]bs.
4 [X.]uslG; [X.] in
[X.]/
[X.], Strafrechtliche Nebengesetze,
195.
Ergänzungslieferung 2013,
§
95 [X.] Rn.
68; [X.] in [X.], 2.
[X.]ufl.,
§
95 [X.] Rn.
118).
d)
Der Umstand, dass gegen die noch im [X.]nkunftsbereich der Flughäfen [X.] und [X.] von der [X.] kontrollierten [X.] Staats-16
17
-
11
-
angehörigen

S.

(Fall
2
b)
aa)
(b) der Urteilsgründe), B.

I.

und [X.].

J.

(Fall
2
b)
aa)
(c) der Urteilsgründe)
keine Maßnahmen nach
§
18 [X.]sylVfG eingeleitet worden sind, steht
der [X.]nnahme einer unerlaubten Einreise nicht entgegen.
aa)
Eine grenzpolizeiliche Einreisegestattung zur Durchführung des [X.]syl-verfahrens nach §
18 [X.]bs.
1 [X.]sylVfG, der als [X.] die allgemeinen Bestimmungen des [X.]ufenthaltsgesetzes über die [X.]nforderungen an eine
erlaubte Einreise (§
14 [X.]) modifiziert (vgl. BeckOK-[X.]uslR/Hohoff,
6.
Edition,
[X.], §
95 Rn.
33; [X.] in [X.]/[X.]/Dienelt, [X.]usländerrecht, 10.
[X.]ufl., §
95 [X.] Rn.
53),
liegt nicht vor,
weil die ange-führten
[X.]sylbewerber im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Beamten der [X.] bereits eingereist waren.
(1)
Der Begriff der Einreise bestimmt sich nach der Verordnung ([X.]) 562/2006 vom 15.
März 2006 ([X.]), die im Rahmen ihres Geltungsbereiches der nationalen Regelung in §
13 [X.] vorgeht. Nach [X.]rt.
20 [X.] dürfen Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personen-kontrollen überschritten werden. Der damit verbundene Wegfall jedweder Grenzübergangskontrolle und der [X.]bbau aller Grenzübergangsstellen führt [X.], dass sich der Grenzübertritt nicht mehr nach §
13 [X.]bs.
2 Satz
1 [X.], sondern nach §
13 [X.]bs.
2 Satz
3 [X.] richtet. Ein [X.]usländer ist daher an einer Binnengrenze bereits dann eingereist, wenn er die Grenzlinie (physisch) überschritten und das Hoheitsgebiet des [X.] betreten hat (vgl. BeckOK-[X.]uslR/[X.], 6.
Edition, [X.], §
13 Rn.
9; [X.] in HK-[X.]uslR, §
13 [X.] Rn.
20; [X.], [X.]usländerrecht, Stand 2014, §
13 [X.] Rn.
18; [X.], Z[X.]R 2000, 69; [X.]/[X.], NJW 1999, 2137, 2138). [X.] 18
19
-
12
-
der [X.]usländer mit einem Binnenflug ([X.]rt.
2 Nr.
3 [X.]) ein, gilt nach [X.]rt.
2 Nr.

-grenze. Dies hat zur Folge, dass der für die Vollendung der Einreise maßgebli-che (physische) Grenzübertritt nicht schon mit dem Überfliegen der (geografi-schen) Grenzlinie stattfindet (so aber [X.] in [X.], [X.]ufenthaltsgesetz, §
95 Rn.
117), sondern erst mit dem Betreten des [X.] des [X.] am [X.] erfolgt (vgl. OLG [X.], EZ[X.]R
NF
57 Nr.
10; [X.]-[X.]ufenthalts-gesetz/[X.], §
95 Rn.
99). Nicht erforderlich ist es hingegen, dass
der Passagier eines [X.] (vgl. [X.]rt.
2 Nr.
3 [X.])
auch schon in den öffentlichen Bereich des [X.]geländes gelangt ist oder den [X.]bereich verlassen hat. Beide Gesichtspunkte knüpfen an die in §
13 [X.]bs.
2 Satz
1 [X.] geregelte Grenzsituation an und setzen voraus, dass der [X.] eine Grenzübergangsstelle ist, an der Grenzübertrittskontrollen stattfinden (vgl. [X.] in [X.], [X.]ufenthaltsgesetz, §
13 Rn.
17). Dies ist aber nur bei ankommenden Flügen aus [X.]en der Fall, bei denen der [X.] als [X.]ußengrenze gilt ([X.]rt.
2 Nr.
2 iVm [X.]rt.
2 Nr.
1b [X.])
und Grenzübergangsstelle ([X.]rt.
2 Nr.
8 [X.]) ist, nicht aber bei [X.] (zur notwendigen Trennung der [X.] aus ankommenden [X.] und Flügen aus
[X.]en vgl. [X.]n-hang
VI Nr.
2.1.1 zum [X.]; [X.], Z[X.]R 1994, 99, 101; [X.], Die [X.] [X.]bkommen und ihre strafprozessualen Implikationen, 2001, S.
52
f.).
(2)
Danach hatten

S.

, B.

I.

und [X.].

J.

den
Tatbestand der unerlaubten Einreise im Sinne von §
95 [X.]bs.
1 Nr.
3 [X.] bereits vollständig verwirklicht, als sie im nichtöffentlichen Bereich der [X.] in [X.]/Main und [X.] von [X.]beamten angetroffen wurden und erstmals ein [X.]sylersuchen anbrachten.
20
-
13
-
bb)
Der Umstand, dass die Beamten der [X.]
keine Zurück-schiebung nach §
18 [X.]bs.
3 iVm [X.]bs.
2 Nr.
2 [X.]sylVfG, §
71 [X.]bs.
3 Nr.
1
[X.]) veranlasst haben, hat den aufgrund ihrer Einreise aus einem siche-ren [X.] von der grundrechtlichen [X.]sylgewährung nach [X.]rt.
16a [X.]bs.
2 [X.] ausgeschlossenen [X.]usländern zwar nach §
26a [X.]bs.
1 Satz
3 iVm §
18 [X.]bs.
4 Nr.
2
[X.]sylVfG einen einfachgesetzlichen Zugang zum [X.]sylrecht eröffnet (vgl. [X.] in
[X.]/[X.]/Dienelt, [X.]usländerrecht,
10.
[X.]ufl.,
§
26a [X.]sylVfG Rn.
10;
[X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze,
195.
Ergänzungslieferung 2013,
§
26a [X.]sylVfG Rn.
8; [X.] in [X.],
2.
[X.]ufl.,
§
26a [X.]sylVfG Rn.
2). [X.]n der zu diesem Zeitpunkt bereits vollendeten unerlaubten Einreise ändert dies aber nichts (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 6.
Mai 2010

V
ZB
213/09, [X.], 1510 Rn.
8).
2.
Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]ngeklagten ergeben (§
349 [X.]bs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Quentin
21
22

Meta

4 StR 178/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14 (REWIS RS 2015, 14814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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