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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 180/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Das Rechtsmittel gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2007 wird auf Kosten der Klä-ger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren beträgt 31.534,50 •. Gründe: Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des [X.] kommt allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen von ei-nem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 1 [X.]Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2003 - 4 O 391/03 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 591/06 -
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04.12.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. V ZR 180/07 (REWIS RS 2007, 486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 486
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