Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. VIII ZR 312/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10041

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[X.] [X.] ZR 312/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Bünger einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den [X.] vom 13. Oktober 2009 Bezug genommen. 1 Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 zur ergänzenden Vertragsauslegung geben keinen Anlass zu einer abweichen-den Beurteilung. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kunde habe mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der [X.] zum Ausdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese gemäß § 315 BGB "billig" seien. Dadurch seien die Kunden gegen "unbillige" Preisänderungen geschützt, und nur darauf hätten sie Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt wer-den. Zwar nimmt der [X.] für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der [X.] - 3 - partner darstelle und keiner [X.] unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der [X.] entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne ([X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.], 3422, [X.]. 11, 16 und 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertra-gen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen [X.] haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der [X.] unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises, so dass es bereits an einer in eine bestimmte Richtung weisenden Grundsatzent-scheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der [X.] fehlt (Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - [X.] ZR 320/07, juris, [X.]. 46). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -

Meta

VIII ZR 312/08

26.01.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. VIII ZR 312/08 (REWIS RS 2010, 10041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10041

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