Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 137/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 110

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 137/08 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-schwerde als rechtsgrundsätzlich bewertete Frage, ob von einer endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszu-gehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen einen Gewährleistungsausschluss unwirksam ver-einbart hat, hatte der [X.] bereits in einer vergleichbaren Kons-tellation zu klären. Mit Urteil vom 15. November 2006 ([X.], 31, 46 f., [X.]. 44) hat der [X.] entschieden, dass der in [X.] enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines [X.] beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nicht-zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind. [X.] sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von ei-- 3 - ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.968,10 •. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2006 - 5 O 279/06 M - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 U 237/06 -

Meta

VIII ZR 137/08

15.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VIII ZR 137/08 (REWIS RS 2009, 110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 110

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