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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 23. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Dezember 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Tenor gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2008 zurückgewiesen wird. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -
Meta
23.12.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.12.2008, Az. III ZR 303/07 (REWIS RS 2008, 21)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 21
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