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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagten hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Das 1 - 3 - gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entschei-dung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 236/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - [X.]/06 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. III ZR 10/07 (REWIS RS 2008, 1773)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1773
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