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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:160118B4STR142.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 142/17
vom
16. Januar
2018
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen gefährli[X.]hen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 16.
Januar 2018
bes[X.]hlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11.
Dezember 2017 gegen den Senatsbes[X.]hluss vom 27.
September 2017 wird auf seine Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Gründe:
1.
Der Senat hat dur[X.]h den beanstandeten Bes[X.]hluss vom 27.
Septem-ber 2017 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2016
unter geringfügiger Änderung des S[X.]huld-spru[X.]hs (§
349 Abs.
4 StPO)
gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet [X.].
Mit S[X.]hriftsatz des Verteidigers vom 11.
Dezember 2017 hat der Verur-teilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Die zulässige, insbesondere [X.] erhobene Rüge hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg.
2.
Eine Verletzung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (§
356a Satz
1 StPO) liegt ni[X.]ht vor. Der Senat hat bei seiner Ents[X.]heidung zum Na[X.]hteil des Verurteilten weder Tatsa[X.]hen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser ni[X.]ht gehört wor-1
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-
den wäre, no[X.]h hat er bei der Ents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Soweit die Revision die Verletzung von Verfahrensre[X.]ht auf die Zurü[X.]k-weisung des Antrags der Verteidigung auf Beiziehung von Ermittlungsakten gegen den gesondert verfolgten
D.
gestützt hat, ist der Revisionsvor-
trag vom Senat insgesamt ni[X.]ht nur bei der Prüfung der Verletzung der mit der-selben Zielri[X.]htung erhobenen Aufklärungspfli[X.]ht (§
244 Abs.
2 StPO), sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Rüge einer unzulässigen Bes[X.]hränkung der Verteidigung in einem wesentli[X.]hen Punkt (§
338 Nr.
8 StPO) berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Das [X.] ist jedo[X.]h, worauf
der [X.] in seiner Antrags-s[X.]hrift vom 4.
April 2017 zutreffend hingewiesen hat, in der Beweiswürdigung zu den Taten
II.
1.
a) bis [X.]) und e) der Urteilsgründe von einem Ankauf der be-treffenden Fahrzeuge dur[X.]h das Autohaus S.
D.
30)
.
, Inhaber D.
31, 32, 35)
ausgegangen. Weiter gehende Tatsa[X.]hen, die si[X.]h aus den den gesondert ver-folgten D.
betreffenden Akten ergeben hätten, sind in dem Beiziehungsan-
trag
ni[X.]ht behauptet worden; vielmehr handelte es si[X.]h um bloße Bewertungen bzw. S[X.]hlussfolgerungen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Hehlereitaten. Deshalb wäre zur Begründung der Rüge einer unzulässigen Bes[X.]hränkung der Verteidigung weiterer, über die Ausführungen zu einer Verletzung des §
244 Abs.
2 StPO hinausgehender Vor-
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4
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trag zu einem mögli[X.]hen kausalen Zusammenhang zwis[X.]hen dem behaupteten [X.] und dem Urteil erforderli[X.]h gewesen.
Sost-S[X.]heible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
16.01.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 4 StR 142/17 (REWIS RS 2018, 15624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15624
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.