Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2021, Az. 2 StR 135/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9846

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines dem Täter zustehenden Gegenstandes in der Gesamtbetrachtung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) soweit der PKW des Angeklagten ([X.] - [X.], [X.]: [X.]) eingezogen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüberhinaus hat es [X.] getroffen. Die hiergegen eingelegte, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Die Einziehung des für eine Fahrt zu der gescheiterten Übergabe von Betäubungsmitteln genutzten Fahrzeugs hat das [X.] - im Ansatz zutreffend - auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des [X.]s. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrundlage lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das [X.] dessen bewusst war und sein Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 74f StGB ausgeübt hat.

4

2. Im Übrigen hat eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, [X.], 24, 25 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, [X.], 24, 26). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu entnehmen, so dass dem [X.] eine entsprechende Prüfung nicht möglich ist. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug - eine [X.] - [X.] - einen nicht unerheblichen Wert hatte und die [X.] bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre.

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

   

Meta

2 StR 135/21

09.11.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 2 StR 135/21, Beschluss

§ 46 StGB, § 74 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2021, Az. 2 StR 135/21 (REWIS RS 2021, 9846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9846

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 188/23

Zitiert

4 StR 21/21

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