Aktenzeichen 2 StR 135/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR135.21.0
RCN:
RCNJB59DZZRVJC8JKA

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.11.2021

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines dem Täter zustehenden Gegenstandes in der Gesamtbetrachtung

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