Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 AZR 675/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 6236

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Gegenstand

Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherung - TV UmBw


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 - 14 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Hälfte der Beiträge des [X.] zur [X.] der Landwirte zu tragen hat.

2

Die Beklagte beschäftigte den Kläger als Facharbeiter in [X.] 6 [X.] am [X.]standort [X.]. Der Kläger übt seit 1974 eine von der Beklagten genehmigte Nebentätigkeit als Landwirt aus.

3

Am 20. Dezember 2005 trafen die Parteien zum 1. April 2006 eine Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] vom 18. Juli 2001 ([X.]) idF des [X.] Nr. 1 vom 27. Juli 2005. Die Beklagte gewährt dem Kläger unter Verzicht auf die Arbeitsleistung eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage des um [X.] verminderten Einkommens.

4

In § 11 [X.] in der bis 31. Dezember 2010 geltenden, insoweit wortgleichen Fassung der [X.] vom 27. Juli 2005 und Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 heißt es auszugsweise (TV [X.] aF):

        

„(1)   

Kann einer/einem Beschäftigten der [X.]n 2 bis 9 … kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den [X.]punkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann ... in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. ...

        

…       

        
        

(3)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, sich während der [X.] der Ruhensregelung

                 

a)    

in der Krankenversicherung,

                 

b)    

in der Pflegeversicherung und

                 

c)    

in Höhe des Einkommens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 in der gesetzlichen Rentenversicherung

                 

freiwillig zu versichern. ...

        

(4)     

Der Arbeitgeber verpflichtet sich,

                 

a)    

auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur [X.] zu tragen; die Regelungen in § 257 SGB V und § 61 SGB XI gelten sinngemäß,

                 

b)    

auf der Basis der Ausgleichszahlungen die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Basis des Einkommens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die [X.] in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen und

                 

…       

        
        

...     

                 
        

(9)     

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner,

                 

a)    

wenn das Arbeitsverhältnis endet,

                 

b)    

unter den Voraussetzungen des § 17 oder

                 

c)    

wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung).“

5

Während seiner aktiven Beschäftigung war der Kläger in der gesetzlichen [X.] bei der [X.] pflichtversichert. Mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach dem [X.] über die Krankenversicherung der Landwirte ([X.] 1989) informierte die [X.] ([X.]) den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2005 darüber, dass die Versicherungspflicht in der [X.] der Landwirte bestehe, sobald die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der [X.] ende. Der Kläger bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die Mindestgröße übersteige, die von der [X.] festgesetzt worden sei. Die Beiträge zur [X.] der Landwirte sind nach [X.] gestaffelt (§ 40 Abs. 1 [X.] 1989) und grundsätzlich von den versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitgliedern allein zu tragen.

6

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 stellte die [X.] ab 1. April 2006 die Versicherungspflicht des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Landwirtschaftlichen [X.] Baden-Württemberg ([X.]) fest. Der Kläger entrichtet seine Beiträge an die [X.]. Der Berechnung der Beiträge liegt nach der Satzung der [X.] ein berichtigter Flächenwert zugrunde.

7

In der [X.] vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 leistete die Beklagte die Hälfte der Versicherungsbeiträge zur [X.] bei der [X.] an den Kläger. Nachdem die Beklagte den Kläger Anfang 2007 darüber informiert hatte, dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte der Beiträge zur [X.] bestehe, stellte sie die Zahlungen ab April 2007 ein. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 27. April 2007.

8

Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Hälfte der im [X.]raum von April 2007 bis Juni 2010 gezahlten [X.]sbeiträge und will die Leistungspflicht der Beklagten festgestellt wissen. Er hat gemeint, die Verpflichtung der Beklagten aus § 11 Abs. 4 Buchst. a [X.] aF, die Hälfte der Beiträge zur [X.] zu tragen, sei nicht auf eine freiwillige Versicherung beschränkt. Die Tarifvertragsparteien hätten die Situation von [X.] nicht bedacht. Hätten sie sich über deren Lage Gedanken gemacht, hätten sie eine Regelung getroffen, wonach der Arbeitgeber die Beiträge zu einer ggf. bestehenden anderen Pflichtversicherung anteilig zu tragen habe.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den [X.]raum vom 1. April 2007 bis einschließlich 30. Juni 2010 den Betrag von 4.588,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Juli 2010 die Hälfte seiner Beiträge zur [X.], derzeit 109,18 Euro, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Zusammenhang und Zweck des § 11 Abs. 3 und 4 [X.] aF stünden der erstrebten Leistung entgegen. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass mit einer Ruhensregelung die Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.] ende. Deshalb hätten sie es dem Arbeitnehmer auferlegt, sich freiwillig zu versichern. Den Arbeitgeber hätten sie im Gegenzug dazu verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zu tragen. Der Kläger könne jedoch keine Versicherung auf freiwilliger Basis begründen, weil eine anderweitige Pflichtversicherung bestehe. § 11 Abs. 4 [X.] aF sei keine Grundlage für eine Beteiligung der Beklagten an diesen Beiträgen. Wegen der rechtlichen Unmöglichkeit, sich freiwillig zu versichern, entfalle nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch der Anspruch auf die Beiträge.

Die tariflichen Bestimmungen zu der Verpflichtung des Beschäftigten, sich während der [X.] der Ruhensregelung freiwillig in der [X.] zu versichern, und zu der Pflicht des Arbeitgebers, die Hälfte der Beiträge zu tragen, wurden durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum [X.] vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben. In § 11 Abs. 3 und 4 [X.] sind nun andere Tatbestände geregelt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will der Kläger das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der [X.] hat nach § 17a Abs. 5 GVG, § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig i[X.] Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in erster Instanz nicht gerügt worden (vgl. [X.] 21. Januar 2003 - 9 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 104, 289; 20. März 2001 - 3 [X.]). Unabhängig davon handelt es sich hier um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uch[X.] a ArbGG zuständig sind. Die Parteien streiten nicht über einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen [X.] auf der Grundlage von § 257 [X.] und § 61 [X.], wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet wäre (vgl. [X.] 19. August 2008 - 5 [X.] - Rn. 6; 1. Juni 1999 - 5 [X.] - zu II der Gründe). Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf eine gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung nach dem [X.], dem [X.] oder dem [X.] 1989, sondern allein auf die [X.]estimmungen des [X.]. In diesem Fall handelt es sich - wie bei einem Anspruch, der auf eine einzelvertragliche Vereinbarung gestützt wird - nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG (vgl. [X.] 4. Juni 1974 - [X.] 2/73 - [X.] 37, 292).

2. Der Feststellungsantrag, der sich mit dem Leistungsantrag zeitlich nicht überschneidet, ist nach gebotener Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 11; 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 22).

b) Dem Kläger kommt das notwendige Feststellungsinteresse zu. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über tarifliche Ansprüche auf [X.]eitragszuschüsse zur [X.] des [X.] beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

aa) Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass er nur die bei der [X.] bestehende Pflichtversicherung erfas[X.] Mit ihm soll nicht unbegrenzt eine Pflicht der [X.]eklagten, die Hälfte der [X.]eiträge zur [X.] zu leisten, festgestellt werden. Gemeint ist der Zeitraum während des [X.]estands eines Arbeitsverhältnisses, begrenzt auf die Zeit der Ruhensregelung, solange der Kläger nicht „reaktiviert“ wird.

[X.]) Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf [X.]eitragszuschüsse gerichteter Ansprüche aus einem teilweise in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. z[X.] [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 13 mwN).

cc) Der Kläger war auch nicht gehalten, ausschließlich [X.] zu stellen. Mit der erstrebten feststellenden Entscheidung wird die Streitfrage der Leistungspflicht zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. nur [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 25 mwN).

II. Die Klage ist sowohl im Leistungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der [X.]eklagten nicht verlangen kann, an ihn die Hälfte der [X.]eiträge zur [X.] der Landwirte in der [X.] zu leisten.

1. In § 11 Abs. 3 und 4 [X.] aF waren Regelungen getroffen, die von der Vorstellung der Tarifvertragsparteien getragen waren, im Fall der Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 [X.] aF entfalle das [X.]eschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn mit [X.]eginn des [X.]. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien hatte das zur Folge, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht mehr bestand (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Stand Januar 2005 Teil VI [X.]egleitmaßnahmen Umgestaltung [X.]undeswehr Erl. 13.1 S. 374.119). Diese Auffassung traf nicht zu.

a) Nach der zwischen dem [X.]egriff der [X.]eschäftigung im leistungsrechtlichen und im beitragsrechtlichen Sinn „funktionsdifferenzierten“ Rechtsprechung des [X.] setzt eine [X.]eschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IV keine tatsächliche Arbeitsleistung voraus (vgl. [X.] 10. Juli 2012 - [X.] 13 [X.]/11 R - Rn. 38). Um den ausreichenden Vollzug eines Rechtsverhältnisses, das abhängige Arbeit zum Gegenstand hat, handelt es sich auch dann, wenn der Dienstverpflichtete bei [X.] rechtlicher [X.]eziehung aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner Leistungspflicht befreit wird. Damit wird gewährleistet, dass ausreichender öffentlich-rechtlicher Versicherungsschutz besteht. Soweit die Versicherungspflicht - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] - darüber hinaus Entgeltlichkeit erfordert, kann dieser Voraussetzung auch dadurch genügt werden, dass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder - entgegen den allgemeinen schuldrechtlichen [X.]estimmungen der § 275 Abs. 4, § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]G[X.] - aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung ergibt (vgl. [X.] 24. September 2008 - [X.] 12 KR 27/07 R - Rn. 17, [X.] 101, 273; 24. September 2008 - [X.] 12 KR 22/07 R - Rn. 14). Ein [X.]eschäftigungsverhältnis besteht daher z[X.] auch während der Freistellung von der Arbeit zur berufsintegrierten Ausbildung oder zum Studium, wenn die Vergütung fortgezahlt wird (vgl. [X.] 11. März 2009 - [X.] 12 KR 20/07 R - Rn. 14 ff.). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigung einvernehmlich, unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wird (vgl. [X.] 24. September 2008 - [X.] 12 KR 22/07 R - Rn. 14 ff.). Ein [X.]eschäftigungsverhältnis besteht ferner, wenn der Arbeitnehmer inhaftiert wird, die Arbeitsvertragsparteien aber am Arbeitsvertrag festhalten und das vereinbarte Arbeitsentgelt weitergezahlt wird (vgl. [X.] 18. April 1991 - 7 [X.]/90 - [X.] 68, 236). Die [X.]ewertung, ob das [X.]eschäftigungsverhältnis fortdauert, ist im Wesentlichen anhand des [X.]estands des Rechtsverhältnisses, im Arbeitsrecht also des Arbeitsverhältnisses zu treffen (vgl. [X.][X.]erchtold 2. Aufl. § 7 SG[X.] IV Rn. 30).

b) [X.]ei der Umsetzung einer Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] demnach grundsätzlich nicht (vgl. Weiß [X.] Kurzkommentar für die Praxis S. 58). Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, zumal die Arbeitspflicht wieder aufleben kann, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 11 Abs. 9 [X.]uch[X.] c [X.] „reaktiviert“ wird. Aufgrund der Ausgleichszahlung, dh. der Zahlung eines verminderten Einkommens, handelt es sich auch um eine [X.]eschäftigung gegen Arbeitsentgelt iSv. § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer [X.]eschäftigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher [X.]ezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der [X.]eschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IV).

2. Die Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen [X.] endete deshalb nicht. Der Kläger und die [X.]eklagte haben nach § 249 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus dem Arbeitsentgelt grundsätzlich die [X.]eiträge zur gesetzlichen [X.] zu tragen. Allerdings räumen die Sozialversicherungsträger infolge einer gemeinsamen [X.]esprechung ihrer Spitzenorganisationen Freistellungen, die bereits vor dem 1. Juli 2009 erfolgt sind, „[X.]estandsschutz“ ein, wenn weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber eine Änderung der versicherungsrechtlichen [X.]ewertung verlangen. Das hat zur Folge, dass von den Sozialversicherungsträgern für diese Fälle trotz des grundsätzlich fortbestehenden [X.]eschäftigungsverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn unterstellt wird, dass kein [X.]eschäftigungsverhältnis besteht (vgl. die Rundschreiben 2009/596 vom 11. Dezember 2009 und 2010/63 vom 4. Februar 2010 des [X.]). Der [X.] hat nicht zu beurteilen, ob dieses Vorgehen rechtmäßig i[X.]

3. Auch wenn zugunsten des [X.] angenommen wird, mit [X.]eginn des [X.] am 1. April 2006 habe sein [X.]eschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn geendet, kann er auf der Grundlage von § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF nicht beanspruchen, dass die [X.]eklagte an ihn die Hälfte seiner [X.]eiträge zur [X.] leistet.

a) Das [X.] hat keine [X.] dazu festgestellt, aus welchem Rechtsgrund der [X.] für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Zugunsten des [X.] kann jedoch unterstellt werden, dass der [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich eröffnet ist, weil der Arbeitsplatz des [X.] iSv. § 1 Abs. 1 [X.] aF weggefallen i[X.]

b) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der Ruhensregelung freiwillig in der [X.] zu versichern. § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF verpflichtet den Arbeitgeber, auf der [X.]asis der Ausgleichszahlung die Hälfte der [X.]eiträge zur [X.] zu tragen; die Regelungen in § 257 [X.] und § 61 [X.] gelten sinngemäß. Der Kläger ist nicht freiwillig kranken- und pflegeversichert, sondern in der [X.] pflichtversichert. Auf die an sie zu entrichtenden [X.]eiträge ist § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF nicht anzuwenden. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

aa) Der Kläger konnte sich mit [X.]eginn des [X.] nicht freiwillig in der [X.] versichern. Er ist seit 1. April 2006 als landwirtschaftlicher Unternehmer, dessen Unternehmen auf [X.]odenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1989 erreicht, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1989 in der landwirtschaftlichen [X.] versicherungspflichtig. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung [X.]aden-Württemberg stellte die Versicherungspflicht mit bestandskräftigem [X.]escheid vom 14. Februar 2006 gegenüber dem Kläger fe[X.] Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts (§ 40 SG[X.] X) bestehen nicht. Mit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) endete der Vorrang dieser Pflichtversicherung gegenüber der Versicherungspflicht nach dem [X.] 1989 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1989). Die damit bestehende Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung löste auch die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung aus (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Die [X.]eiträge zur landwirtschaftlichen [X.] hat der versicherungspflichtige Kläger nach § 47 Abs. 1 [X.] 1989 allein zu tragen. Nach § 49 [X.] 1989 sind die [X.]eiträge, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Die [X.] des [X.], der als Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag erhoben wird (§ 57 Abs. 3 [X.]), ist gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet. Es kommt aber kein anderer als der landwirtschaftliche Unternehmer selbst in [X.]etracht (vgl. [X.]/[X.] Stand August 2012 § 59 [X.] Rn. 8). Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auch diese [X.]eiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] verpflichtet § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF die [X.]eklagte nicht, die Hälfte der [X.] zur landwirtschaftlichen [X.] zu tragen. Vielmehr erfasst § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF nur freiwillige Versicherungen iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF, die eine sonst auftretende Versicherungslücke des Arbeitnehmers schließen.

(1) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang eine Verpflichtung der [X.]eklagten abgeleitet werden kann, sich an [X.]n zur [X.] in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung [X.]aden-Württemberg zu beteiligen.

(a) Nach § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF ist der Arbeitgeber „auf der [X.]asis der Ausgleichszahlung“ verpflichtet, die Hälfte der [X.]sbeiträge zu tragen. Die Ausgleichszahlung wird nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF als vermindertes Einkommen geleistet. [X.]ereits dieser Wortlaut schließt es in seinem Regelungszusammenhang aus, dass sich die [X.]eklagte an dem aus dem korrigierten Flächenwert des landwirtschaftlichen [X.]etriebs des [X.] errechneten Versicherungsbeitrag zu beteiligen hätte.

(b) § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF spricht zwar nicht von [X.]eiträgen zu einer „freiwilligen“ [X.]. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt aber, dass nur [X.]eiträge aus einer freiwilligen [X.] iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF die Pflicht des Arbeitgebers auslösen, die [X.]eiträge zur Hälfte zu tragen.

(aa) Durch § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF wird der Arbeitnehmer verpflichtet, sich während der Ruhensregelung freiwillig in der [X.] zu versichern. An diese Verpflichtung knüpft die im folgenden Absatz begründete Pflicht des Arbeitgebers an, die Hälfte der [X.]eiträge zur [X.] zu tragen. § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF begründet damit nicht unabhängig von den Pflichten des Arbeitnehmers aus § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF die Pflicht des Arbeitgebers, die Hälfte der [X.]sbeiträge des Arbeitnehmers während des [X.] zu tragen. Die [X.]estimmung beruht - wie § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, wegen der [X.]eendigung des [X.]eschäftigungsverhältnisses sei ein von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanzierter Versicherungsschutz - wie bei bestehender Versicherungspflicht - zu gewährleisten. § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF erfasst daher lediglich solche [X.]eiträge, die sich aus einer nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF abgeschlossenen freiwilligen [X.] ergeben. Nur sie treten an die Stelle der Versicherungsbeiträge einer sonst bestehenden Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.].

([X.]) Das wird auch dadurch bestätigt, dass § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a Halbs. 2 [X.] aF die sinngemäße Geltung von § 257 [X.] und § 61 [X.] anordnet. § 257 [X.] und - ihm nachgebildet - § 61 [X.] regeln [X.]eitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen [X.] mit dem Ziel, eine wirtschaftliche Gleichbehandlung mit pflichtversicherten [X.]eschäftigten zu erreichen (vgl. zu § 257 [X.] [X.] 21. Januar 2003 - 9 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 104, 289; [X.] 10. März 1994 - 12 [X.] -; zu § 61 SG[X.] XI [X.]/[X.] Stand April 2009 § 61 [X.] Rn. 2). Die Tarifvertragsparteien nahmen an, dass trotz des fortdauernden Arbeitsverhältnisses und des [X.] kein [X.]eschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn bestehe. Nach dieser Sichtweise fehlte auch die Voraussetzung für [X.]eitragszuschüsse nach § 257 [X.]. Die Tarifvertragsparteien bestimmten deshalb, dass § 257 [X.] und § 61 [X.], die einem entsprechenden Zweck dienen, für die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF abzuschließenden freiwilligen Versicherungen sinngemäß galten.

(2) Auch die systematische Stellung von § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF spricht für die Pflicht des Arbeitgebers, nur bei einer freiwilligen Versicherung iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 TV [X.] die Hälfte der [X.]eiträge zu tragen. § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF knüpft unmittelbar an die in § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF geregelte Verpflichtung des Arbeitnehmers an, sich freiwillig in der [X.] zu versichern.

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b, Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF gestützt. Die [X.] Absicherung der Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie die Pflichten des Arbeitgebers, für die Absicherung der Risiken des Arbeitnehmers [X.]eiträge zur Sozialversicherung zu leisten, sind gesetzlich geregelt. Die Tarifvertragsparteien gingen jedoch davon aus, die gesetzlichen Regelungen seien lückenhaft, wenn der Arbeitnehmer - wie im Fall einer Ruhensregelung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF - von seiner Arbeitspflicht freigestellt werde. Sie waren der Ansicht, den Arbeitnehmern und ggf. auch ihren Angehörigen fehle dann der Versicherungsschutz in der [X.]. Den Arbeitnehmern, die unter die Härtefallregelung des § 11 [X.] aF fielen, sollte durch die Pflicht zur freiwilligen Versicherung und die hälftige [X.]eitragspflicht des Arbeitgebers ausreichender [X.]sschutz verschafft werden, obwohl sie nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien nicht versicherungspflichtig waren (vgl. zu § 257 [X.] [X.] 21. Januar 2003 - 9 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 104, 289). War der Arbeitnehmer dagegen schon aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften - wie der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 1989 - pflichtversichert, brauchte kein Versicherungsschutz verschafft zu werden. Eine [X.]eteiligung des Arbeitgebers an den Versicherungsbeiträgen zu den bereits bestehenden Pflichtversicherungen entsprach deswegen nicht Sinn und Zweck des § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF.

(4) Schließlich spricht auch die tarifliche Entwicklung dafür, dass nur eine freiwillige [X.] die Pflicht des Arbeitgebers nach § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF auslöste, die Hälfte der [X.]eiträge zu tragen. Nach den beiden Entscheidungen des [X.] vom 24. September 2008 (- [X.] 12 KR 27/07 R - [X.] 101, 273; - [X.] 12 KR 22/07 R -) gaben die Sozialversicherungsträger ihre Auffassung auf, das [X.]eschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn ende bei Freistellungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Die früheren Regelungen in § 11 Abs. 3 und 4 [X.] aF wurden damit überflüssig, weil die von den Tarifvertragsparteien angenommene Versicherungslücke nicht mehr bestand. Der geänderten Ansicht der Sozialversicherungsträger trugen die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum [X.] vom 10. Dezember 2010 Rechnung. Durch ihn wurde § 11 [X.] ua. in seinen Absätzen 3 und 4 zum 1. Januar 2011 neu gefas[X.]

c) Die Regelung in § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF war demnach nicht unbewusst lückenhaft. Gerade die Änderung der Regelungen in § 11 Abs. 3 und 4 [X.] aF mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zeigt, dass nur freiwillige Versicherungen iSv. § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]uch[X.] a und b [X.] aF von § 11 Abs. 4 [X.]uch[X.] a [X.] aF erfasst sein sollten.

[X.]. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lauth    

        

    Döpfert    

                 

Meta

6 AZR 675/11

25.04.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Heilbronn, 3. November 2010, Az: 1 Ca 232/10, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG, § 3 Abs 2 Nr 1 KVLG, § 1 TVG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 AZR 675/11 (REWIS RS 2013, 6236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6236

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