Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 12 KR 18/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 5259

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches Unternehmen - Bodenbewirtschaftung - Mindestgröße - hauptberuflich selbstständige Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft - Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand


Leitsatz

1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt.

2. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2010 aufgehoben, soweit dieses das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 bezüglich der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte in der [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie der hierauf entfallenden Beitragsforderung aufgehoben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten - nach Beschränkung der Revision - (noch) über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte ([X.]) in der [X.] vom 1.12.2005 bis 31.12.2006 sowie die deshalb von der Beklagten geforderten Beiträge.

2

Die 1956 geborene Klägerin betrieb im streitigen [X.]raum eine Pensionsstallhaltung für Pferde auf einem durch ihren Ehemann gepachteten Hof. Zu diesem gehörte Grünland von zunächst 12,5 ha und weiteren 4,0 ha ab 1.12.2006. Dieses diente den Pferden als Auslauf und Weide. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 17.10.2006 und 24.1.2007 stellte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft auch mit Wirkung für die beklagte Landwirtschaftliche Krankenkasse ([X.]) zu Lasten der Klägerin als landwirtschaftlicher Unternehmerin die [X.] fest. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde allein bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen durchgeführt ("Betriebsschwerpunkt": "[X.], Gespann-, Stallhaltung"). Von der Unternehmerversicherung wurde die Klägerin wegen geringfügiger Tätigkeit im Unternehmen befreit. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse erfolgte im Hinblick auf ein von der Klägerin aus der Pensionsstallhaltung erzieltes regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als 4800 Euro jährlich.

3

Mit Bescheiden vom [X.] und 24.1.2007 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der [X.] ab 1.12.2006 bzw bereits ab 1.12.2005 fest. Die Beiträge zur [X.] wurden ab 1.12.2005 ausgehend von einem Arbeitsbedarf von 69,00 Arbeitseinheiten (AE) nach der [X.] 03 auf 84 Euro monatlich und ab 1.12.2006 ausgehend von einem Arbeitsbedarf von 91,00 AE nach der [X.] 04 auf 96 Euro monatlich festgesetzt. Die erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007 zurück.

4

Das [X.] hat die gegen die genannten Bescheide insgesamt gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, da die Klägerin im streitigen [X.]raum nach § 2 Abs 4a [X.] 1989 von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit gewesen sei. Wie sich aus Gesetzeswortlaut und -materialien ergebe, sei die Regelung auch dann anzuwenden, wenn von einem Unternehmer in einem als Gesamtunternehmen veranlagten gemischten Betrieb sowohl eine landwirtschaftliche als auch eine gewerbliche Unternehmertätigkeit ausgeübt werde. Eine Abgrenzung sei nach dem Schwerpunkt des Unternehmens vorzunehmen. Aufgrund eines Vergleichs der Arbeitszeiten, die die Klägerin in eigener Person für die verschiedenen Bestandteile ihres Gesamtunternehmens aufgewendet habe, sei die Pensionsstallhaltung als hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft anzusehen, da der [X.]aufwand hierfür höher gewesen sei als für das gelegentliche Verbringen von Tieren auf die Weide, auf das sich der Arbeitseinsatz für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil beschränkt habe (Urteil vom 1.7.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 4a [X.] 1989. Danach bestehe Versicherungsfreiheit nur bei hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft", die hier nicht vorliege. Entsprechend § 5 Abs 5 [X.]B V in der allgemeinen Krankenversicherung habe der Gesetzgeber hier an eine Abgrenzung nach Haupt- und Nebenerwerb gedacht, um hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, deren Hauptberuf in keinerlei Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehe, die Möglichkeit zu nehmen, sich durch Erwerb eines die Mindestgröße gerade überschreitenden landwirtschaftlichen Betriebs günstig gegen Krankheit zu versichern. Dagegen würden Unternehmer eines gemischten Betriebs von der Versicherungspflicht in der [X.] freigestellt, wenn - wie hier - gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebsteil untrennbar miteinander verflochten seien. In Anlehnung an die Rechtsprechung des B[X.] zur hauptberuflichen Tätigkeit in Unternehmen (B[X.]E 49, 126 = [X.] 5420 § 2 [X.]) könne nur eine einheitliche Betrachtung im Sinne einer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, auch wenn die hieraus erzielten Einkünfte steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2010 aufzuheben, soweit dieses das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2006 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2007 bezüglich der Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Landwirte in der [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 sowie der hierauf entfallenden Beitragsforderung aufgehoben hat,

ferner, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] insoweit zurückzuweisen.

7

Die im Revisionsverfahren unvertretene Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] das klageabweisende Urteil des [X.] und die Bescheide der Beklagten auch im noch streitbefangenen Umfang aufgehoben. Die Klägerin war im streitigen [X.]raum in der [X.] versicherungspflichtig und nicht nach § 2 Abs 4a [X.] 1989 versicherungsfrei.

9

1. Die Klägerin war in der [X.] vom 1.12.2005 bis 31.12.2006 versicherungspflichtig in der [X.], denn sie erfüllte - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - in diesem [X.]raum die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1989 (idF durch Gesetz vom [X.], [X.]). Danach sind in der [X.] versicherungspflichtig Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht.

Nach den insoweit nicht mit Revisionsrügen oder Gegenrügen angegriffenen, das B[X.] bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) betrieb die Klägerin als Unternehmerin (§ 2 Abs 3 S 1 [X.] 1989) ein auf Bewirtschaftung des zu dem für die Pensionsstallhaltung von Pferden genutzten Hofs gehörenden [X.] beruhendes Unternehmen. Die hierfür genutzte Fläche von 12,5 ha bzw ab 1.12.2006 von 16,5 ha erreicht die nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1989 iVm § 1 Abs 5 S 1 [X.] für Grünlandbetriebe im Bereich der Beklagten maßgebliche Mindestgröße von 6,0 ha (vgl Beschluss der Vertreterversammlung der [X.] und [X.] über die Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs 5 [X.] vom 7.12.1995). Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass ein Unternehmen auch dann iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1989 auf Bodenbewirtschaftung beruht, wenn die Bodenbewirtschaftung - wie vorliegend - ausschließlich durch [X.] erfolgt. Dies entspricht der Rechtsprechung des B[X.] gerade im Zusammenhang mit der Pferdehaltung: Danach ist Landwirt auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können, wenn es sich - wie hier - um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (B[X.] [X.] 4-5420 § 2 [X.] Rd[X.] 24; B[X.] [X.] 5850 § 1 [X.] 4; vgl auch B[X.]E 48, 181, 183 = [X.] 5850 § 1 [X.] 3 S 6 f sowie B[X.] Beschluss vom [X.] - 10 BK 1/97).

2. Die Versicherungspflicht der Klägerin in der [X.] wird nicht durch § 2 Abs 4a [X.] 1989 ausgeschlossen. Nach § 2 Abs 4a [X.] 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der - wie im vorliegenden Fall - nach Abs 1 versicherungspflichtig ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Die Klägerin war in dem hier streitigen [X.]raum nicht hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft selbstständig erwerbstätig; denn entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die von der Klägerin betriebene gewerbliche Tätigkeit der Pensionsstallhaltung nicht getrennt von der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung zu betrachten.

Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der [X.] ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt (vgl zu § 3 [X.] Bayerisches [X.] Urteil vom 27.1.2009 - L 6 LW 5/06). Es kommt nicht darauf an, dass mit dem Unternehmen als solchem "final" ein "landwirtschaftlicher Zweck", etwa die Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, verfolgt wird (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - 10 BK 1/97). Ebenso ist unerheblich, ob in dem Unternehmen außerdem andere Zwecke verfolgt werden und wie sich Umfang und Ertrag der verschiedenen Tätigkeiten zueinander verhalten (vgl B[X.]E 49, 126, 129 = [X.] 5420 § 2 [X.]5 S 20; B[X.] [X.] 5420 § 2 [X.] 28; B[X.] Urteil vom 18.3.1983 - 11 RK 4/82 - [X.] 8317).

Dem [X.] ist zwar zuzugestehen, dass die letztgenannte Rechtsprechung noch zur Unternehmereigenschaft nach § 2 [X.] ergangen ist, der noch keine § 2 Abs 4a [X.] 1989 entsprechende Regelung kannte und sich wesentlich darauf stützt, dass die Versicherungspflicht des Einzelunternehmers eines landwirtschaftlichen Unternehmens in der Größe einer Existenzgrundlage damals davon unabhängig war, ob der [X.] noch einem anderen Erwerb nachging und ob seine Einkünfte überwiegend auf der landwirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (B[X.]E 49, 126, 129 = [X.] 5420 § 2 [X.]5 S 20; B[X.] [X.] 5420 § 2 [X.] 28 S 42). An dieser Rechtsprechung ist jedoch auch für den durch Art 11 [X.] Buchst e des [X.] 1995 ([X.] 1995, [X.] 1994, 1890) zum 1.1.1995 eingeführten § 2 Abs 4a [X.] 1989 weiterhin festzuhalten. Dies entspricht sowohl Wortlaut und Systematik der Norm (hierzu a) als auch den Materialien zum [X.] 1995 sowie dem Regelungszweck (hierzu b). Zudem ist die vom [X.] vorgenommene entsprechende Anwendung des § 131 [X.]B VII schon aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausgeschlossen (hierzu c).

a) Bereits der Wortlaut des § 2 Abs 4a [X.] 1989 spricht gegen die die vom [X.] vorgenommene getrennte Betrachtung der innerhalb des Unternehmens der Klägerin von dieser ausgeübten Tätigkeiten. So steht nach dem Gesetzestext der Versicherungspflicht nur eine "hauptberuflich" ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft" entgegen, nicht aber eine außerland- und -forstwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des [X.]. Darüber hinaus stellt der erste Satzteil "Nach Absatz 1 ist nicht versicherungspflichtig …" einen deutlichen systematischen Bezug zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft iS des Abs 1 her, der es ausschließt, eine Berufstätigkeit als eine solche "außerhalb der Land- und Forstwirtschaft" anzusehen, die selbst die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 [X.] 1989 erfüllt. Insoweit vernachlässigt das [X.], dass der Begriff der Land- und Forstwirtschaft durch § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1989 in Anknüpfung an § 1 Abs 2 und Abs 4 [X.] (vgl Müller in [X.], Handbuch zum Sozialrecht, Gruppe 3a Rd[X.] 20, Stand Einzelkommentierung 4/2012) ausgehend vom Unternehmen, nicht aber in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit des Unternehmers innerhalb des Unternehmens definiert wird. Dementsprechend kann eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nur eine Tätigkeit sein, die in einem Unternehmen ausgeübt wird, das - anders als im vorliegenden Fall (siehe oben unter 1.) - nicht den Tatbestand eines landwirtschaftlichen Unternehmens iS von § 2 Abs 1 [X.] [X.] 1989 erfüllt.

b) Soweit das [X.] seine Rechtsauffassung auf die Entwurfsbegründung zu Art 9 [X.] Buchst e [X.] 1995 (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.] 1995, BT-Drucks 12/5700 [X.] zu Art 9 [X.] <§ 2> Buchst e) zu stützen sucht, ist den von ihm hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu folgen.

Nach diesen Gesetzesmaterialien sollte mit § 2 Abs 4a [X.] 1989 der Grundsatz, dass sich die Versicherungspflicht nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet, der in § 5 Abs 5 [X.]B V bereits für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit maßgeblich ist, auch für die [X.] insbesondere beim Zusammentreffen von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbstständiger Tätigkeit ausschlaggebend sein. Hauptberuflich sollte eine selbstständige Tätigkeit dann sein, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt oder den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Bereits die Wortwahl der Entwurfsverfasser deutet darauf hin, dass der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit durch den Vergleich mehrerer "Erwerbstätigkeiten", insbesondere von "landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit" und "anderer selbstständiger Tätigkeit" und nicht nach dem "charakterlichen Schwerpunkt" einer einzigen Tätigkeit erfolgen soll. Dies verdeutlicht insbesondere der Hinweis auf § 5 Abs 5 [X.]B V, der ausschließlich den Vergleich einer Beschäftigung einerseits mit einer selbstständigen Tätigkeit andererseits zum Gegenstand hat. Ein Zusammenfallen der Vergleichsgegenstände innerhalb einer Unternehmertätigkeit ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen und kann somit auch nicht Gegenstand des aus § 5 Abs 5 [X.]B V auf das [X.] 1989 zu übertragenden Grundsatzes gewesen sein.

Mit Rücksicht auf die Bezugnahme der Entwurfsbegründung (aaO) auf § 5 Abs 5 [X.]B V hat das B[X.] bereits ua die Missbrauchsabwehr entsprechend dieser Norm als Regelungszweck auch des § 2 Abs 4a [X.] 1989 benannt (B[X.] [X.] 4-5420 § 2 [X.] Rd[X.] 31). So soll durch § 5 Abs 5 [X.]B V einerseits vermieden werden (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 5 Abs 3 bis 9), dass ein nicht [X.] Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des [X.] bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl B[X.]E 77, 93, 96 f = [X.] 3-5420 § 3 [X.]). Andererseits verfolgt die Regelung das Ziel zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der [X.] versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl B[X.] aaO; B[X.] [X.] 3-5420 § 3 [X.] 3). Diese Zwecksetzung ergänzt § 2 Abs 4a [X.] 1989 - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auch für den Fall, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, deren Hauptberuf in keinerlei Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht, sich durch Erwerb eines die Mindestgröße gerade erreichenden landwirtschaftlichen Unternehmens günstig gegen Krankheit versichern, was durch diese Regelung verhindert wird. Der Regelungszweck beider Normen ist - im Kontext der [X.] - somit jeweils auf die Verhinderung unerwünschter sozialversicherungsrechtlicher Folgen von neben einer grundsätzlich die Versicherungspflicht in der [X.] begründenden selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung oder nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehenden selbstständigen Tätigkeiten gerichtet. Die Abgrenzung verschiedener im Zusammenhang mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens stehender Tätigkeiten spielt insofern keine Rolle.

Insbesondere enthalten die Materialien zum [X.] 1995 auch keinerlei Hinweis darauf, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, wie er der eingangs zitierten Rechtsprechung des B[X.] zur mangelnden Relevanz unterschiedlicher im Unternehmen verfolgter Zwecke im Rahmen der [X.] (vgl B[X.]E 49, 126, 129 = [X.] 5420 § 2 [X.]5 S 20; B[X.] [X.] 5420 § 2 [X.] 28; B[X.] Urteil vom 18.3.1983 - 11 RK 4/82 - [X.] 8317) nach dem Rechtsstand vor dem [X.] 1995 zugrunde liegt, durch die Einführung des § 2 Abs 4a [X.] 1989 oder den parallel vollzogenen Wechsel vom [X.] zum [X.] im Sinne des [X.] dahingehend hätte verändert werden sollen, dass solche unterschiedlichen betrieblichen Zwecke nunmehr für die Versicherungspflicht in der [X.] zu beachten sein sollten. Vielmehr sollten die [X.] Bestimmungen des § 1 [X.] nach dem Willen der Entwurfsverfasser des [X.] 1995 grundsätzlich dem bis dahin geltenden Recht entsprechen und dieses nur in hier nicht relevanten Bezügen verändern (Gesetzentwurf zum [X.] 1995, aaO, [X.] f zu Art 1 § 1 Abs 2, 4 bis 6).

c) Die vom [X.] vorgenommene Aufspaltung der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten entsprechend der Unterscheidung von Haupt-, Neben- und Hilfsbetrieben bei der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung (§ 131 [X.]B VII) ist - unabhängig von der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen einer Analogie - schon aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ausgeschlossen.

Insoweit übersieht das [X.] bereits, dass auf Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der in diesem Rahmen anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe ein einheitliches Unternehmen ohne "verschiedenartige Bestandteile" iS von § 131 Abs 1 [X.]B VII vorliegt. Denn die Unterscheidung von Unternehmensbestandteilen in Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmen setzt voraus, dass die betroffenen Bereiche eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit haben (B[X.]E 77, 162, 167 f = [X.] 3-2200 § 667 [X.] 2; B[X.]E 68, 273, 274 = [X.] 3-2200 § 647 [X.]; B[X.]E 39, 112, 116 f = [X.] 2200 § 646 [X.]; Ricke in [X.], Stand der Einzelkommentierung April 2012, § 131 [X.]B VII Rd[X.] 3a). Fehlt eine solche Selbstständigkeit, liegen lediglich unterschiedliche [X.] und -bereiche innerhalb eines einheitlichen Unternehmens vor (B[X.]E 77, 162, 167 f = [X.] 3-2200 § 667 [X.] 2; B[X.]E 39, 112, 116 f = [X.] 2200 § 646 [X.]). Dient ein solcher Bereich allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des ("[X.], ohne die Selbstständigkeit und den Umfang eines Unternehmens zu erreichen, so ist er dessen integraler Bestandteil und kein Hilfsunternehmen (vgl B[X.]E 68, 273, 274 = [X.] 3-2200 § 647 [X.]; B[X.]E 39, 112, 116 f = [X.] 2200 § 646 [X.]).

Nach den nicht mit Revisionsrügen oder Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] handelt es sich vorliegend um ein einheitliches Unternehmen, innerhalb dessen zwar verschiedenartige Tätigkeiten verrichtet wurden, jedoch ohne dass die entsprechenden Unternehmensbereiche in irgendeiner Weise verselbstständigt gewesen wären und deshalb gesondert zu betrachten sein könnten. So dienten alle Bereiche und Einrichtungen des Unternehmens (insbesondere Stallungen und Auslauf- bzw Weideflächen) unmittelbar und ausschließlich dem Unternehmenszweck der [X.] von Pferden. Die landwirtschaftliche Nutzung der zum Unternehmen gehörenden Grünflächen beschränkte sich auf die Nutzung als Auslauf und Weide für die im Unternehmen gehaltenen Pferde. Eine darüber hinausgehende Nutzung fand nach den ausdrücklichen Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum nicht statt. Anhaltspunkte für eine Verselbstständigung der Grünflächenbewirtschaftung gegenüber dem übrigen Unternehmen ergeben sich demgegenüber nicht. Vielmehr war die Klägerin in beiden Unternehmensbereichen tätig, denn sie führte neben der Verwaltung des gesamten Unternehmens sowohl Aufgaben der unmittelbaren Pferdepflege als auch die Bodenbewirtschaftung durch Verbringen "vereinzelter" Pferde auf die Weide aus, was nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren auch für den einzigen Arbeitnehmer des Unternehmens galt.

3. Ist die Klägerin somit in der [X.] versicherungspflichtig, so hat die Beklagte - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - auch die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zutreffend festgesetzt. Insbesondere entsprechen die Beiträge den aufgrund von § 39 Abs 1 [X.] iVm § 40 [X.] 1989 in § 42 der Satzung der Beklagten (hinsichtlich der Höhe der Beiträge nach § 42 Abs 2 in der hier anzuwendenden, vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 geltenden Fassung des 4. Nachtrags vom 29.11.2004) vorgesehenen Beitragsklassen 03 bzw 04. Diesen ist die Klägerin aufgrund der Größe der nach den Feststellungen des [X.] landwirtschaftlich genutzten Flächen zuzuordnen.

4. [X.] folgt aus § 193 [X.]G. Die Anordnung einer Kostenerstattung von 1/10 der außergerichtlichen Kosten berücksichtigt das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der ursprünglich durch die beklagte [X.] ebenfalls festgestellten Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung und der diesbezüglichen Beitragsforderung sowie deren Wert im Verhältnis zu den Beiträgen zur [X.].

Meta

B 12 KR 18/10 R

27.06.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Lübeck, 25. Juni 2009, Az: S 3 KR 234/07, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 vom 16.02.2001, § 2 Abs 4a KVLG 1989, § 1 Abs 2 ALG, § 1 Abs 4 ALG, § 5 Abs 5 SGB 5, ASRG 1995

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 12 KR 18/10 R (REWIS RS 2012, 5259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5259

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