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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 181/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des beklagten [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 73.328,78 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel-ten Grundsätze (vgl. [X.], 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des [X.] durch den Abruf der 2 - 3 - Zahlungen bei der [X.]-GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruch-nahme des Kredits zugunsten des beklagten [X.] gesehen. Rechtsgrund-sätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch [X.], 193, 198 f, 200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen [X.] durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten [X.] insolvenz-rechtlich wertlos. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 O 371/05 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 U 22/06 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 181/06 (REWIS RS 2008, 1780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1780
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