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PDF anzeigen[X.] ZR 45/02vom29. April 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 29. April 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. Fe-bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.689,54 festgesetzt.Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Frage, ob die Auslegung eines [X.] in der [X.] nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-regeln, Denk- und Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob seine Auslegung freinachprüfbar ist, weil er auch eine Prozeßhandlung darstellt (vgl. [X.], Urt. v.13. November 1996 - [X.], NJW 1997, 731, 732; Soergel/Lorentz,- 3 -BGB 12. Aufl. § 779 Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.Denn der tatrichterlichen Auslegung wäre auch dann zu folgen, wenn sie vollnachprüfbar wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin für [X.], der Beklagte habe aus der Veräußerung der Geschäftsanteileeinen Erlös erhalten, die Beweislast auferlegt. Zur Prüfung der Frage, ob dieKlägerin den Beweis geführt hat, war auf die materielle Beweiskraft des [X.] einzugehen (Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 415 Rn. 3). [X.] von einem "Kaufpreis" die Rede ist, hat es das Berufungsgericht für mög-lich gehalten, daß damit lediglich die Rücknahme der von dem Beklagten be-triebenen Mahnverfahren honoriert wurde. Denn die Anteile seien objektiv wert-los gewesen, und davon seien auch die Beteiligten des [X.] aus-gegangen. Aus der Sicht der beweisbelasteten Klägerin versagte also die ma-terielle Beweiskraft des [X.]. Die Frage, "auf welchen Zeitpunktfür die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung abzustellen ist, wennsich die prozessuale Lage erst durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens ändert", stellt sich danach nicht.Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob eine Sicherungsverein-barung vollständig unwirksam ist, wenn eine darin enthaltene Unterwerfungunter die sofortige Zwangsvollstreckung infolge eines Formmangels keine Wir-kung entfaltet, diejenige Partei, die durch den nichtigen Teil der [X.] -begünstigt werden sollte, aber an dem anderen Teil festhalten will (vgl. [X.],Urt. v. 18. November 1966 - [X.], NJW 1967, 245 f; ferner Urt. [X.] Januar 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 684, 685 f).[X.]Kirchhof FischerGanterKayser
Meta
29.04.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. IX ZR 45/02 (REWIS RS 2003, 3332)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3332
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