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BUN[X.]ESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX Z[X.] 20/11
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
[X.]er IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.]r.
[X.]ayser,
[X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am
7.
Juli 2011
beschlossen:
[X.]er [X.]ntrag der Schuldnerin
auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
Februar 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
[X.]er [X.]ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
keine hinreichende [X.]ussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO, §
4 [X.]).
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unter-bleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und dem Verfahrensbeteiligten
wird auf seinen
[X.]ntrag oder von [X.]mts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§
233
ff ZPO), sofern er
bis zu deren [X.]blauf einen den gesetzli-chen [X.]nforderungen entsprechenden [X.]ntrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in seinen
[X.]räften Stehende getan hat, damit über den [X.]ntrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Insbesondere muss er
inner-halb der Rechtsmitteleinlegungsfrist auch eine "Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen"
nebst der erforderlichen Belege (§
117 1
2
-
3
-
[X.]bs.
2 Satz 1, [X.]bs.
3 und 4 ZPO) vorlegen
(st. Rspr.,
vgl. zuletzt [X.], [X.] vom 18.
Mai 2010 -
IX
Z[X.] 17/10, Z[X.] 2010, 1138, Rn.
4
mwN).
[X.]aran fehlt es im vorliegenden Fall. [X.]ie [X.]ntragstellerin hat nämlich nicht innerhalb der Frist die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
vorgelegt. [X.]a sie einen Prozesskostenhilfeantrag erstmals in der [X.] gestellt hat, war ihr
eine Bezugnahme auf bereits abgegebene
Erklärungen nicht möglich
(vgl. hierzu [X.], aaO, Rn.
5). [X.]uf die [X.]bgabe der Erklärung konnte nicht verzichtet werden, weil die in dem Vordruck in den [X.]bschnitten [X.] bis [X.] und [X.] verlangten [X.]ngaben nicht bereits anderweitig sämtlich und übersichtlich vorlagen. Jedenfalls fehlte die Erklärung, dass keine Rechtsschutzversicherung oder andere Stellen oder Personen für die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens aufkommen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
[X.]pril 2006 -
IX
Z[X.] 3/06, FamRZ
2006, 1028, 1029).
[X.]uch der Hinweis in der [X.]n-tragsschrift, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]ntragstelle-rin eröffnet worden ist und ihr die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfah-
3
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4
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ren und das eröffnete Verfahren gestundet waren, machte
die Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks nicht entbehrlich ([X.], [X.] vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZB 221/02, NJW
2002, 2793, 2794).
[X.]ayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.]G [X.], Entscheidung vom 01.12.2010 -
68c I[X.] 489/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
326 [X.] -
Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZA 20/11 (REWIS RS 2011, 5012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5012
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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