Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. XII ZB 314/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10870

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 314/14
Verkündet am:

20. Mai 2015

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1375 Abs. 2 Satz 1, § 1378 Abs. 1
a)
Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei
der Bewertung des [X.] im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des [X.]sanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld ent-hält (im [X.] an Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010 -
XII ZR 10/09
-
FamRZ 2011, 25).
b) Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig darge-legt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann (im
[X.] an Senatsbeschluss vom 12.
November 2014 -
XII [X.] 469/13
-
FamRZ 2015, 232).
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 -
XII [X.] 314/14 -
OLG Dresden

[X.]

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2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 20. Familiensenats des [X.] vom 16. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten über den Zugewinnausgleich.
Auf den am 14. September 2006 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 9. Mai 1990 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Beschluss vom 23. Dezember 2013
geschieden.
Beide Ehegatten waren hälftige Miteigentümer eines von ihnen bewohn-ten [X.]. Zu dessen Finanzierung hatten sie gemeinsam ein Darlehen 1
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aufgenommen, das allein aus Mitteln des Ehemanns bedient wurde und zum Endstichtag mit einer Restschuld von 111.097 Ehefrau aus dem Familienheim ausgezogen, ohne vom Ehemann in der [X.] eine Entschädigung für die alleinige Nutzung durch ihn zu verlangen. [X.] des Scheidungsverfahrens betrieb der Ehemann die Teilungsversteige-rung; am 6. Mai 2010 wurde ihm bei einem [X.] von 4.675,87

Zuschlag erteilt. Das nach den Versteigerungsbedingungen bestehen gebliebe-ne Darlehen löste er nach dem Zuschlag durch einen neuen Kredit ab und er-klärte die Aufrechnung seines Anspruchs auf [X.] aus der Tilgung der gemeinsamen Darlehensschuld mit dem [X.].
Vor Zustellung des Scheidungsantrags löste der Ehemann am 26.
April 2006 einen Sparvertrag bei einer Bausparkasse auf und ließ sich den Betrag der Geldbetrag zum Ende der Ehezeit nicht mehr vorhanden.
Das [X.] hat dem Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in gesprochen. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie den von ihr selbst bean-r-landesgericht hat den Ehemann unter Zurückweisung seines Antrags verpflich-tet, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 13.917,26

Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

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II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Für das gemeinsam aufgenommene Immobiliendarlehen hafteten beide [X.]n gesamtschuldnerisch nach gleichen Anteilen. Eine hiervon abweichende Bestimmung der Ehegatten sei nicht festzustellen. Zwar habe der Ehemann die Kreditbelastung durchgehend bis zur Ersteigerung der Immobilie allein getragen und das so finanzierte ehemalige Familienheim nach der Trennung allein ge-nutzt, ohne eine Nutzungsentschädigung an die Ehefrau zu zahlen. Ob die wechselseitigen Nutzungen und Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stünden, was Voraussetzung für eine anderweitige Bestimmung im Sinne des §
426 Abs.
1 Satz 1 BGB sei, könne nicht festgestellt werden. Wenn ein [X.] die gemeinsame Immobilie allein nutze und im Gegenzug dafür keinen [X.] für die von ihm allein gezahlten Raten geltend [X.], sei es nur dann güterrechtlich gerechtfertigt, die Restschuld vollständig bei dem die Raten tragenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Alleinnut-zung bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens beibehalten werde. Dazu [X.] die Ehegatten vereinbaren müssen, dass der Ehemann den rechnerisch auf die Ehefrau entfallenden Restschuldanteil va-ge des streitigen [X.] über eine sehr lange [X.] abwohne. Eine solche Vereinbarung könne jedoch nicht angenommen werden; jedenfalls sei sie dadurch aufgehoben worden, dass der Ehemann die Teilungsversteigerung beantragt habe.
Der Berücksichtigung der hälftigen Darlehensverbindlichkeit im [X.] der Ehefrau stehe auch nicht entgegen, dass der Anspruch des Ehe-6
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manns auf Ausgleich der Hälfte der von ihm geleisteten [X.] gegenüber der Ehefrau nicht durchsetzbar wäre. Denn sie verfüge über hinreichend Einkommen und Vermögen, um die Schuld begleichen zu können.
Mit der Auszahlung eines Bausparvertrags über 4.336

e-mann sei in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden gewesen, der in der Bilanz des [X.] nicht mehr enthalten sei. In dem Fall obliege es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ehegatten, sich über den Verbleib des Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Ehemann hierzu nicht substan-ziiert vorgetragen. Sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag, einen Teil des Betrages für eine Steuernachzahlung verwendet zu ha-ben, sei nicht mehr zu berücksichtigen.
Unbegründet sei schließlich die Aufrechnung des [X.] mit einer Forderung aus [X.] durch
den Be-klagten, da es insoweit an konkreten Anknüpfungstatsachen für die Berechnung fehle. Es fehlten sowohl konkrete Angaben zu den maßgeblichen [X.]räumen als auch zu den gezahlten Monatsraten, so dass konkrete Tilgungen nicht fest-gestellt werden könnten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren [X.] erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das [X.] eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§
1373 BGB).

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Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die jeweiligen Endvermögen. Diese hängen entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld ab.
a) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] in das Endvermögen beider Ehegatten jeweils den halben Immobilienwert, die -
gesamtschuldnerisch geschuldete
-
volle Darlehensvaluta und den Anspruch auf Gesamtschuld-nerausgleich in halber Höhe der Darlehensvaluta eingestellt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güter-rechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuld-nerausgleich nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamt-schuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des [X.] erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güter-rechtlichen Vorschriften vermag der [X.] das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamt-schuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzli-chen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des [X.] (§
1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist -
die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt
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der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehe-13
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gatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innen-verhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010 -
XII ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
bb) Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die [X.] im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach §
426 Abs.
1 Satz
1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes be-stimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Gesche-hens ergeben (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
XII ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).
Unstreitig sind die Darlehen für das den Parteien gemeinsam gehörende Familienheim aufgenommen worden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, lässt sich der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in [X.] auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenver-hältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
XII
ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).
Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings zunächst durch die [X.] Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredi-te Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die [X.] bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die
alleinige Haf-16
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tung eines Ehegatten für die [X.] aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
XII ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn.
19 mwN).
Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für eine frühere Handha-bung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemein-schaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem an-deren eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das [X.], in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen [X.] gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die [X.] nach Zustellung des [X.] auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
XII
ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn.
20 mwN).
cc) Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar eine anderweitige Be-stimmung auch dann angenommen werden, wenn bei fortgesetzter Alleinnut-zung der Immobilie durch einen Ehegatten, der während dieser [X.] auch die Lasten trägt, die tatsächliche Handhabung auf eine (stillschweigende) Vereinba-rung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen [X.] sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem ange-messenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 6.
Oktober 2010
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XII ZR 10/09
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FamRZ 2011, 25 Rn.
22 mwN).
In welchen Fallkonstellationen eine solche Annahme tragfähig sein könn-te, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Hier je-19
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denfalls liegen die Voraussetzungen für eine Vereinbarung der genannten Art nicht vor.
(1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.]s, dass für die [X.]en, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhält-nis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 -
IVb [X.]/85
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FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13.
Januar 1993 -
XII ZR 212/90
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FamRZ 1993, 676, 678). Das beruht auf der Erwägung, dass dem weichenden Teilhaber eine Nutzungsent-schädigung frühestens ab dem [X.]punkt zusteht, ab dem er gemäß §
745 Abs.
2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (Senatsurteil vom 13.
Januar 1993 -
XII ZR 212/90
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FamRZ 1993, 676, 678). Könnte der allein-nutzende Teilhaber gleichwohl vom weichenden Ehegatten nachträglich einen [X.] verlangen, ergäbe sich die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht ab-wehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungs-entgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den ande-ren hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragen-den Ehegatten von vornherein beschränkt. Je
nach dem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein restlicher Ausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz [X.]
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scheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht
nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden [X.] dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten wür-de (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 -
XII ZR 212/90
-
FamRZ 1993, 676, 678).
(2) Diese Rechtsprechung erfasst allerdings lediglich zurückliegende Zei-ten, in denen der weichende Ehegatte einen an sich gegebenen Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt nicht geltend gemacht hat. Aus der [X.] Hinnahme einer bestimmten Handhabung während der Tren-nungszeit kann hingegen nicht auch bereits für die [X.] nach der Scheidung darauf geschlossen werden, dass es dauerhaft und endgültig bei derselben [X.] verbleiben soll.
Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Tren-nungszeit eine Nutzungs-
und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die [X.] geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11.
Dezember 1985 -
IVb [X.]/84
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FamRZ 1986, 436, 637). Für die [X.]ausgleichsbilanz kann eine solche Vereinbarung jedoch nur dann zum voll-ständigen Entfallen des Anspruchs auf [X.] führen, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der [X.] enthält. Sie müsste deshalb für einen langen [X.]raum fest [X.] werden, bei dem die Dauer der Alleinnutzung des weiterhin [X.] Eigentums zu dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta in ei-nem angemessenen Verhältnis steht. Zudem müsste die Vereinbarung bereits vor dem Stichtag geschlossen worden sein, um noch Einfluss auf den Bestand des [X.] nehmen zu können.
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Eine derartige Vereinbarung ist jedoch weder festgestellt noch behaup-tet. Die schlichte Fortsetzung der bisherigen Handhabung bedeutete im [X.] Fall lediglich, dass der weichende Ehegatte seiner etwaigen Inan-spruchnahme auf [X.] weiterhin fortlaufend -
bis zu einer Neuregelung
-
den Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung durch den anderen Teil entgegenhalten konnte (vgl. auch [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4.
Aufl. 2012 Rn.
616). Sie enthielt indessen keine Rechtsbin-dung für eine die Darlehensvaluta insgesamt ausgleichende Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums über einen
langen [X.]raum. Dass eine solche Rechtsbindung auch vom Ehemann selbst nicht gewollt war, zeigt bereits der Umstand, dass er noch während des Scheidungsverfahrens die Teilungsver-steigerung betrieb, nach deren Versteigerungsbedingen das grundpfandrecht-lich besicherte, gemeinsam aufgenommene Darlehen bestehen blieb, und dies den das geringste Gebot übersteigenden Teil des [X.] -
hälftig zulasten der Ehefrau
-
entsprechend minderte.
b) Unzutreffend sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlan-desgericht den unaufgeklärten Verbleib des aus dem Bausparvertrag [X.] gewertet hat, dass der Betrag in sein Endvermögen einzustellen sei.
aa) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch ver-mindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen ver-schwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze [X.] in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzü-giger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus 26
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(Senatsbeschluss vom 12.
November 2014 -
XII [X.] 469/13
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FamRZ 2015, 232 Rn.
13 mwN).
bb) Die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorhandensein von [X.] obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger. Bereits unter der [X.] des früheren [X.] traf den nicht beweisbelasteten [X.] jedoch prozessual die Obliegenheit,
eine schlüssig be-hauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten, weil die vor-getragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen. Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen [X.] nicht anders zu [X.] (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 -
XII [X.] 469/13
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FamRZ 2015, 232 Rn. 14, 18 mwN).
cc) Eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung setzt jedoch behauptete Geldausgaben in einer Höhe voraus, die ein illoyales Überschreiten des den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Ehegatten Angemes-senen als möglich erscheinen lassen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Be-trag, dessen Verbleib ungeklärt ist, außer Verhältnis zu den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen steht und sich deshalb die Möglichkeit einer illoyalen Verschwendung aufdrängt. Um das beurteilen zu können, muss der Tatrichter deshalb die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse ermitteln und den nicht aufgeklärten Betrag dazu in Beziehung setzen.
dd) Diesen Anforderungen hält die angefochtene Entscheidung nicht a-ben steht ein unaufgeklärter Betrag im Raum, der umgelegt auf die [X.]spanne von viereinhalb Monaten zwischen dem Datum
der Abhebung am 26. April 2006 und dem Stichtag am 14. September 2006 monatlich rund 1.000

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Ein solcher Betrag könnte nur dann den Verdacht einer verschwenderi-schen Ausgabe begründen, wenn er in dem [X.]raum zwischen der Abhebung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungs-gemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Nur dann wäre der ob-jektive und subjektive Tatbestand einer Handlung im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 -
XII [X.] 469/13
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FamRZ 2015, 232 Rn.
19) und wäre die sekundäre Dar-legungs-
und Beweislast über den Verbleib des Geldes ausgelöst.
ee) Ob die Schwelle der verschwenderischen Lebensführung durch den Verbrauch des in Rede stehenden Betrages überschritten worden sein kann, hätte das [X.] daher zunächst anhand der konkreten Einkom-mens-
und Vermögensverhältnisse prüfen müssen. Diese Prüfung hat es unter-lassen; Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen während der in Rede stehenden [X.] sind nicht getroffen. Deshalb fehlt es insgesamt an tragenden Feststellungen zu den Voraussetzungen, die eine sekundäre Darlegungs-
und Beweislast des [X.] über den Verbleib des Geldes auslösen.
3. Soweit schließlich die Rechtsbeschwerde eine Aufrechnung des Zu-gewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau mit einem Anspruch des Ehemanns auf [X.] in Bezug auf den im [X.]punkt der Versteige-

Darlehens verfolgt, ist auch dies unbegründet. Wurde die persönliche Verpflichtung [X.] im Versteigerungstermin angemeldet, ging sie mit dem als Teil des ge-ringsten Gebots bestehen gebliebene Grundpfandrecht auf den Ersteher über (vgl. §
53 Abs. 2 [X.]) und wurde danach nicht als Gesamtschuld, sondern als vom Ersteher übernommene Alleinschuld getilgt. Wurde die persönliche Ver-pflichtung hingegen nicht angemeldet, stünde der Ehefrau bei [X.] aus der persönlichen Schuld grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfer-32
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tigter Bereicherung gegen den Ersteher zu ([X.], 22 = [X.], 499; [X.], 170 = [X.], 451), der wiederum -
wenn der Ersteher zugleich Gesamtschuldner ist
-
dessen [X.]sanspruch als eine andere Bestimmung im
Sinne des §
426 Abs.
1 BGB zu Fall bringt.
4. Wegen des aufgezeigten Mangels in Bezug auf die illoyale Vermö-gensminderung kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da es an notwendigen Feststellungen fehlt, kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden.
[X.]Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
9 [X.]/06 (2) -

OLG Dresden, Entscheidung vom 16.05.2014 -
20 UF 13/14, 20 WF 13/14 -

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Meta

XII ZB 314/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. XII ZB 314/14 (REWIS RS 2015, 10870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10870

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XII ZB 314/14

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