Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. IV ZR 271/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4842

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 271/03

Verkündet am:

23. Februar 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 2), waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in D. . Nach ihrer Trennung im Mai 1988 blieb der Beklagte zu 2) mit seiner späteren Ehefrau, der Beklagten zu 1), dort wohnen. Mit [X.] vom 18. August 1998 übertrug er seinen Miteigentumsanteil - 3 -

zu gleichen Teilen an die Beklagte zu 1) und an seine aus der Ehe mit der Klägerin zu 1) hervorgegangene Tochter.

Im März 2001 kam es zur Teilungsversteigerung des Grundstücks. Die Klägerin zu 1) und ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), erhielten den Zuschlag je zur ideellen Hälfte gegen ein [X.] in Höhe von 40.000 DM. Als Teil des geringsten Gebotes blieben u.a. eine in [X.] zugunsten der Volks- und [X.] M. eingetra-gene Grundschuld über 25.000 DM und zwei in Abteilung III Nr. 6 und 7 zugunsten der damaligen [X.]

(nunmehr: [X.]) über 75.000 DM und 100.000 DM eingetragene Grundschulden [X.]. Die Grundschulden, die der Sicherung von [X.] dienten, valutierten nicht mehr in voller Höhe. Die Kläger zahlten an die [X.] einen Betrag von 87.651,15 DM, woraufhin diese für beide Grundschulden eine Löschungsbewilligung erteilte. Auch seitens der Volks- und [X.] M. erhielten die Kläger eine Löschungs-bewilligung, nachdem jene aus der Teilungsmasse einen Betrag in Höhe von 24.572,93 DM erhalten hatte, den sie auf ihren restlichen Darle-hensanspruch in Höhe von 10.648,74 DM verrechnete. Ende Juni 2001 wurde das Grundstück zwangsweise geräumt.

Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsent-schädigung für das Grundstück in Anspruch genommen, und zwar an die Klägerin zu 1) für die [X.] von Juli 1998 bis Mai 2001 in Höhe der Hälfte des Wohnwertes abzüglich seitens des Beklagten zu 2) getätigter Finan-zierungsaufwendungen und für die [X.] danach bis Ende Juni 2001 an beide Kläger gemeinsam in Höhe des vollen Wohnwertes. Die Beklagten haben die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt, die - 4 -

sie u.a. damit begründen, daß seitens des Beklagten zu 2) auf die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weitere, von den Klägern nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet worden seien. Die [X.] zu 1) hat ferner gegen beide Kläger Widerklage erhoben mit dem Antrag, als Gesamtschuldner einen Betrag von 57.443,06 • (112.348,86 DM) nebst Zinsen an die drei früheren Grundstückseigentü-mer zur gesamten Hand zu zahlen, weil sie um diesen Betrag ungerecht-fertigt bereichert seien. Die Kläger hätten die Löschung der dinglichen Belastungen erreicht, ohne dafür Beträge aufgewendet zu haben, die der vollen Nominalhöhe der drei Grundschulden entsprochen hätten.

Das [X.] hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil "teilweise abgeändert" und der Widerklage in Höhe eines Betrages von 57.443,06 • nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

I. Dieses hat ausgeführt: Die Übernahme der bestehengebliebenen dinglichen Rechte durch die Kläger habe einen Teil des von ihnen ge-schuldeten [X.] gebildet. Nach Zahlung des noch valu-- 5 -

tierenden Betrages von 87.651,15 DM an die [X.]habe sich aus dem [X.] ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden ergeben, der aber den früheren Grundstückseigentümern und nicht den Klägern zugestanden habe. Der Beklagte zu 2) habe sei-nen [X.] durch notariellen Vertrag vom 18. August 1998 auf die Beklagte zu 1) und auf seine Tochter übertragen. Zudem hätten die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) in diesem [X.] alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernom-men und dadurch selbst Sicherheit für fremde Schuld geleistet. Die Lö-schung der Grundpfandrechte sei daher seitens der [X.] gegenüber den Klägern als Nichtberechtigten bewilligt worden. In Höhe der von ihnen nicht selbst erbrachten Tilgungsleistungen von 87.348,85 DM (44.660,76 •) bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816 Abs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) gemäß § 432 BGB für die Gemeinschaft zur gesamten Hand geltend machen könne. Die Auskehrung eines Betrages von 24.572,93 DM (12.563,93 •) an die Volks- und [X.] M. sei aus dem [X.] erfolgt. Das [X.] zwar dem Teilungsplan, stehe aber in Widerspruch zu den [X.]. Danach hätten aus dem geringsten [X.] die "Leistungen und Kosten" berichtigt werden müssen, der verbleibende Rest habe den vormaligen Grundstückseigentümern zugestanden. Die früheren Eigentümer hätten gegen diesen Teilungsplan keinen [X.] eingelegt, so daß die Verteilung des [X.]es ihnen gegenüber rechtswirksam geworden sei. Tatsächlich hätten aber die Kläger, die die Grundschuld von 25.000 DM übernommen hätten, den Betrag in Höhe von 24.572,93 DM erbringen müssen, so daß sie ungerechtfertigt berei-chert seien (§ 812 Abs. 1 BGB). Für die verbleibenden 427,07 DM - 6 -

(218,36 •) bestehe mit gleicher Begründung wie für die zugunsten der [X.]eingetragenen Grundschulden ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

[X.] Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an [X.] leidet.

1. Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-träge revisionsrechtlicher Nachprüfung. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden [X.] anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem [X.], auf die das angefochtene Teilurteil ergangen ist, am 21. Januar 2003 [X.] worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

a) Danach bedarf es gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Be-rufungsurteil nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten. Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die [X.] des [X.]s enthält, kann ihm nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der [X.] nicht zugänglich ist (§ 559 Abs. 1 ZPO; [X.], Urteil vom 22. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.], 464). Auch aus den Entscheidungsgründen läßt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. - 7 -

Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des [X.]s, denen das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die uner-läßliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.]/03 - [X.]Report 2004, 759 unter [X.] zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

b) Zudem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, welches rechtli-che Begehren die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz verfolgt hat, weil es die [X.] nicht wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der [X.] grundsätzlich nicht ver-zichtet werden. Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht zwingend erfor-derlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe zumindest sinngemäß deutlich wird, was mit dem eingelegten [X.] erstrebt worden ist ([X.]Z 154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1390 unter I; [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], 445 unter [X.]). Letzteres ist hier jedoch zu verneinen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die erstinstanzliche Entscheidung lediglich "teilweise abgeändert" [X.]. Nach seinem weiteren Inhalt ist der Berufung jedoch vollständig stattgegeben worden, weil die Kläger zur Zahlung eines Betrages nebst Zinsen an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand ver-urteilt worden sind, der genau dem entspricht, der vor dem [X.] mit der Widerklage erfolglos geltend gemacht worden ist. Darauf weist auch der [X.] gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hin, mit dem das Be-rufungsgericht die Kläger mit den vollen Kosten des Berufungsverfahrens belastet hat. Diesen Widerspruch löst das Berufungsurteil nicht auf; es - 8 -

läßt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die Beklagte zu 1) an ih-rem erstinstanzlichen Sachantrag unverändert festgehalten hat.

2. Die Revision hat ferner Tatsachen bezeichnet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO), aus denen die Unzulässigkeit des [X.] folgt (§ 301 Abs. 1 ZPO).

Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entschei-dung des restlichen Streits unabhängig ist, wenn also die Gefahr wider-sprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurtei-lung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist ([X.]Z 107, 236, 242; 120, 376, 380 und ständig; [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 2-4). Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das [X.] - allein über die mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche befunden, die sich darauf gründen, daß die Kläger die Löschung der zu-gunsten der [X.] und der Volks- und [X.] M. eingetrage-nen Grundschulden erreicht haben, ohne selbst Zahlungen in Höhe des Nominalbetrages der Grundpfandrechte erbracht zu haben. Die Beklagte zu 1) verlangt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sie [X.] ermittelt, daß sie die vom Beklagten zu 2) und den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen dem Nominalbetrag der Grundschulden gegen-überstellt; dem ist das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt. Das gilt, soweit dies für die Revisionsinstanz erkennbar wird, für die [X.] und 7 uneingeschränkt (87.348,85 DM, die durch den Beklagten zu 2 getilgt sind) und für die Grundschuld in [X.] wenigstens in Höhe eines Teilbetrages von 427,07 DM. Die seitens des Beklagten zu 2) auf die durch die Grundschulden gesicherten [X.] erbrachten Zahlungen setzen die Beklagten - 9 -

aber auch der noch vor dem [X.] anhängigen Zahlungsklage im Wege der Aufrechnung entgegen. Wie sie diese Gegenforderung recht-lich begründen - ob ebenfalls aus Bereicherungsrecht oder aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB - ist entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist, daß die mit der noch nicht beschiedenen Klage geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung der Höhe nach von den seitens des Beklagten zu 2) getätigten Finanzierungsaufwendungen beeinflußt werden können (§ 389 BGB). Die Kläger müssen sich nicht einerseits die Nutzungsent-schädigung als Folge der Aufrechnung um die betreffenden Finanzie-rungsaufwendungen kürzen lassen, andererseits aber an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand einen Betrag zahlen, der diesen Finanzierungsleistungen entspricht und dazu geführt hat, daß die in der Zwangsversteigerung bestehengebliebenen Grundschulden nicht mehr in voller Höhe valutierten. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen liegt somit auf der Hand.

I[X.] Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht ist [X.] folgendes anzumerken:

1. Das Berufungsgericht nimmt für den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) für die vormali-gen Grundstückseigentümer geltend macht, zum Ausgangspunkt, daß der Beklagte zu 2) anläßlich der Übertragung des Miteigentumsanteils seinen schuldrechtlichen [X.] aus den zu den [X.] Banken bestehenden Sicherungsverträgen an die Beklagte zu 1) und seine Tochter abgetreten hat; diese bilden nach Auffassung des [X.] 10 -

rufungsgerichts gemeinsam mit der Klägerin zu 1) als weiterer Partei des [X.]es eine Forderungsgemeinschaft. Es verweist dazu auf Ziffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 18. August 1998, wonach der Beklagte zu 2) die aus den vorhandenen Grundpfandrechten bereits entstandenen oder bis zur Eigentumsumschreibung auf den [X.] im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden mit allen Nebenleistungen ab Entstehung abgetreten habe.

Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Passage des notariellen Vertrages allein die Grundschuld der Volks- und Raiffei-senbank M. über 25.000 DM betrifft. Für die Grundschulden der [X.] enthält der notarielle Vertrag keine entsprechende Vereinbarung. Es sind mithin in bezug auf die Grundschulden verschiedene Regelungen getrof-fen worden, ohne daß sich das Berufungsgericht damit befaßt hätte, ob daraus voneinander abweichende Schlüsse für die von ihm bejahte Ab-tretung des [X.]es gezogen werden müssen. Es hat zudem nicht näher begründet, weshalb für die Grundschuld über 25.000 DM in der betreffenden [X.] zugleich eine - möglicherweise auf die [X.] bis zur Eigentumsumschreibung [X.] - Übertragung des [X.]es liegen soll, obgleich sich dies aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung nicht unmittelbar er-schließt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die gebotene Gesamtwür-digung des notariellen Vertrages unterlassen und auch sonst nicht [X.], wie es angesichts des von der Revision im einzelnen angeführ-ten, im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Inhalts des Vertrages zu dem Auslegungsergebnis kommt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) seien hinsichtlich aller drei Grundschulden [X.] -

nen des schuldrechtlichen [X.]es nebst der daran knüpfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche.

2. Der [X.], den das Berufungsgericht einer mit der Volks- und [X.] M. geschlossenen [X.] entnimmt, ist überdies ausweislich des Schreibens der Sicherungsneh-merin vom 31. Mai 2001 auch an die [X.] abgetreten worden. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, wann diese Abtretung erfolgt ist und ob der Beklagte zu 2) am 18. August 1998 noch Inhaber des [X.] war. Sollte dies zu verneinen sein, wäre eine etwaige (weitere) Abtretung des [X.]es ins Leere gegangen, weil dem Beklagten zu 2) die dafür erforderliche Forderungszuständigkeit gefehlt hätte.

3. Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht nä-her dargelegt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) seien unabhängig von der Stellung als Zessionarinnen des [X.] selbst Sicherungsgeberinnen und in dieser Eigenschaft Be-rechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Allein aus der Übernahme der grundpfandrechtlichen Belastungen folgt dies noch nicht. Beide müßten zugleich in den [X.] eingerückt sein; auch dazu sind [X.] nicht erfolgt.

4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu erwägen ha-ben, ob die Banken, als sie die [X.] erteilten, eine Leistung an beide Kläger erbracht haben, wie es für § 816 Abs. 2 BGB Voraussetzung wäre ([X.]Z 53, 139, 141 f.). Das mag deshalb [X.] sein, weil die Banken mit den [X.] in erster Linie - 12 -

die vertraglichen Rückgewähransprüche erfüllen wollten ([X.]Z 106, 375 ff. mit nicht vergleichbarer Fallgestaltung; [X.], Urteil vom 23. März 1993 - [X.] - ZIP 1993, 664 unter [X.] [X.]). Sollte es an einer Leistung seitens der Banken gegenüber den Klägern fehlen, könnte ein späteres Einverständnis der Gläubiger des [X.]es mit der Erteilung der [X.] die fehlende oder anderslau-tende Tilgungsbestimmung der Schuldner nicht ohne weiteres ändern oder ersetzen und deren bloße Zuwendung nicht zur Leistung an die Kläger machen (vgl. [X.]/[X.], [X.] Bereicherung S. 353 f.).

5. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht nicht damit befaßt, daß die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, jedenfalls die Volks- und [X.] M. habe nach den in der [X.] ge-troffenen Vereinbarungen nach Ablösung des Darlehens die Löschungs-bewilligung dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf dessen Anforde-rung hin erteilen dürfen. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob der [X.] auch dann durch Erteilung einer [X.] erfüllt werden durfte, sollte das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt haben und deshalb diese Art der Rückgewähr nicht mehr dem Besteller der Grundschuld, sondern allein dem Ersteher zugute kommen. Für diesen Fall wäre allerdings zu prüfen, ob eine solche Klausel - sollte sie formularmäßig vereinbart worden sein - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (vgl. dazu [X.]Z 106, 375, 379 f.).

6. Eine Leistung an beide Kläger unterstellt, wäre sie den Berech-tigten gegenüber nur wirksam, wenn letztere sie genehmigt hätten. [X.] 13 -

rechtigt wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus neben der [X.]n zu 1) und der Klägerin zu 1) die Tochter des Beklagten zu 2) als vormalige Grundstücks(mit)[X.]. Insbesondere zu einer Geneh-migung der Tochter des Beklagten zu 2) liegen keine Feststellungen vor. Zwar mag eine Genehmigung seitens der Beklagten zu 1) in der Erhe-bung der Widerklage liegen ([X.], Urteil vom 9. Februar 1989 - [X.] - NJW 1989, 1349 unter I[X.] b; insoweit in [X.]Z 106, 375 ff. nicht abgedruckt). Indes folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte zu 1) materiell-rechtlich auch zur Genehmigung mit Wirkung für weitere Mitei-gentümer berechtigt war. Eine Gesamtwirkung nach § 432 BGB wäre nur anzunehmen, wenn ein Mitgläubiger nach dem zwischen den Mitgläubi-gern bestehenden Rechtsverhältnis allein mit Wirkung für die anderen handeln kann ([X.]/[X.], [1999] § 432 BGB Rdn. 43); auch dazu fehlt es an Feststellungen.

7. Soweit nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht der bislang bejahte Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB ausscheiden sollte, könnte der Widerklage insoweit nicht auf Grundlage des § 812 Abs. 1 BGB stattgegeben werden. Dem stehen bereits Rechtsgründe entgegen.

Ist - wie hier - eine nicht voll valutierte Grundschuld im [X.], hat der frühere Eigentümer gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungs-bewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus [X.]. Denn der Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers [X.] oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem [X.] zusammen-- 14 -

setzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwen-den müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereite-lung des [X.]s zum Nachteil des früheren Eigentümers ergeben (vgl. [X.]Z 155, 63, 68; [X.], Urteile vom 11. Oktober 1974 - [X.] - NJW 1974, 2279 unter a; vom 2. Mai 1990 - [X.] - [X.], 1253 unter 1 [X.]; vom 23. März 1993 - [X.] - ZIP 1993, 664 unter [X.] b).

8. Was schließlich die zugunsten der Volks- und [X.] M. eingetragene Grundschuld und den vom Berufungsgericht in Höhe von 24.572,93 DM aus § 812 Abs. 1 BGB angenommenen Anspruch [X.], ist bislang unberücksichtigt geblieben, daß die [X.] ei-nen Betrag von 13.924,19 DM als Übererlös betrachtet und den früheren Eigentümern im Wege der Hinterlegung zur Verfügung gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger den-noch zur Zahlung des vollen Betrages an die vormaligen [X.] verurteilt worden sind. Davon abgesehen, sind die Ausführun-gen des Berufungsgerichts zu den Versteigerungsbedingungen und zur Unrichtigkeit des [X.], dessen Inhalt weder mitgeteilt noch sonst aus den Akten ersichtlich wird, aus sich heraus nicht verständlich.

- 15 -

[X.] Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F..

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 271/03

23.02.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. IV ZR 271/03 (REWIS RS 2005, 4842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4842

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