Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 10/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1078

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[X.][X.] ([X.]) 10/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] in der [X.] vom 27. Dezember 2007 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 22. Januar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Der [X.] hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S. [X.]ank AG in Höhe von 10.834,38 • die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverfügung aufgeführten [X.] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 70.000 • eingeräumt. Den wiederholten Aufforde-rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-lung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-5 - 4 - tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 Vielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers [X.]vom 29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, gegen den [X.] durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller im Termin vor dem [X.] die Erledigung einzelner der zugrunde liegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierfür erforderlichen Nach-weis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbezüglichen Darlegungs- und [X.]e-weislast des Rechtsanwalts vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO, § 14 Rn. 60). Nach einem Schreiben des [X.]

vom 28. Februar 2008 sind auch noch während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens Vollstreckungsmaßnah-men gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen Geldforderungen in Höhe von 160,23 • bzw. 3.394,31 •). Im Übrigen genügt es zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erfüllung einzelner bekannt gewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierfür eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur [X.] vom 16. April 2007 - [X.] ([X.]) 36/06 sowie [X.]/[X.] aaO). Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im [X.] vom 11. Juni 2008 zeigt. 7 Auch die auf Grund des Vermögensverfalls regelmäßig gegebene Ge-fährdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der Umstand, dass Gläubiger des Antragstellers immer wieder die Pfändung von 8 - 5 - [X.]ankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf [X.] besteht. Eine Gefährdung der Interessen der [X.] wird - entgegen der Auffassung des [X.]eschwerdeführers - auch nicht durch den [X.]estand einer [X.]erufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese nicht Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. § 4 Abs. 5 AV[X.]-A). Die [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO verstößt schließlich, wie bereits der [X.] im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder gegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 [X.]. 9 [X.] Frellesen [X.]
[X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.12.2007 - [X.]

Meta

AnwZ (B) 10/08

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 10/08 (REWIS RS 2008, 1078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1078

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