Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 91/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1075

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[X.][X.] ([X.]) 91/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] nach [X.] Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 15. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 21. Mai 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.]. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. 4 Mit [X.]eschluss des [X.]vom 31. Oktober 2006 ist auf Antrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seine hiergegen gerichtete [X.]eschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den [X.] letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die Auffassung, dieser sei allein durch das unverhältnismäßige Vorgehen des [X.]verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht gehört werden. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO knüpft an das Vorlie-gen des Vermögensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der [X.]. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Vermögensverhält-nisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht an (vgl. auch [X.]/Weyland, [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 60). 5 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.]es, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom [X.] nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht ab-sehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von einem Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt [X.]. Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der 8 - 5 - Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der [X.] realisiert, wie die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers we-gen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil des [X.]vom 22. November 2007 zeigt. [X.][X.]
[X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.09.2007 - [X.] 25/07 (I) -

Meta

AnwZ (B) 91/07

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwZ (B) 91/07 (REWIS RS 2008, 1075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1075

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