Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. 3 StR 502/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9898

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[X.] vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. auf dessen Antrag - am 1. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schwe-ren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur [X.] schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu der [X.] von drei Jahren verurteilt und die Beseitigung des Strafmakels einer Vor-verurteilung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf 1 - 3 - die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. In der [X.] vom 9. November 2010 beanstandet er zudem, das [X.] habe ihm zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Auf die Sachrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich abzu-ändern; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. Insbesondere führt die Änderung des Schuldspruchs aus den vom [X.] ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe. 2 Soweit der Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über die Tra-gung der Kosten und Auslagen auch für den Fall seines Unterliegens mit der Revision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln
3 - 4 - (§ 464 Abs. 3 [X.]). Diese ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 [X.] erklärt, die Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken ([X.], [X.], 53. Aufl., § 464 Rn. 21). [X.]von [X.][X.][X.]

Meta

3 StR 502/10

01.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. 3 StR 502/10 (REWIS RS 2011, 9898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9898

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