Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 193/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8933

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 193/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 30.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Februar 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

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3
-
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte bei der Tat im Sinne von §
250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelte.

a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte -
nachdem er die Geschädigte unter Verwirklichung des [X.] des §
177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB vergewaltigt hatte -
diese "in Kenntnis, dass sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalteinwirkung stand", auf, ihm ihre Handtasche zu geben. "Aus Angst vor weiteren Schlägen übergab die Zeugin
ihre Handtasche", in der sich unter anderem Geld und ein Mobiltelefon befand, die der Angeklagte mitnahm, um sie für sich zu behalten.

b) Dies belegt nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne von §
250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der begangenen räuberischen Erpres-sung körperlich schwer misshandelte. Das Tatbestandsmerkmal "bei der Tat" bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Gewalt und Vermögensverfügung, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der [X.] oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht (vgl. [X.],
Urteil vom 25.
März 2009 -
5 StR 31/09, [X.]St 53, 234, 236 f.). Dies gilt so-wohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung
unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie
ihr
-
wie hier -
unmittelbar vorangeht
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
4 [X.], [X.], 150 zu §
177 Abs.
4 Nr.
2 Buchst. a StGB).
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3
4
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4
-

2. Die Änderung des Schuldspruches lässt den [X.]. Der [X.] kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung eine mildere Strafe verhängt hätte. Dem steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er -
neben dem Regelbeispiel des §
177 Abs. 2 Nr. 1 StGB -
"zudem tateinheitlich zwei weitere Tatbestände verwirklicht hat, wovon einer ebenfalls als Verbrechens-tatbestand mit einer im Mindestmaß deutlich erhöhten Freiheitsstrafe sanktio-niert wird."
Auf dieser Erwägung beruht weder die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles durch das [X.] noch die verhängte
Strafe.

Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbil-lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen unbegründe-ten Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke
5
6

Meta

3 StR 193/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 193/15 (REWIS RS 2015, 8933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8933

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3 StR 193/15

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