Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 3 StR 329/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3839

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 329/15
vom
15. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15.
Oktober
2015

gemäß
§
154
Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
April 2015 wird
a)
das Verfahren
im Fall II. 3. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung und des besonders schweren Raubes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung, besonders schweren Raubes und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen 1
-
3
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Rechts und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Die Sach-beschwerde führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen
Einstel-lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ein-gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden [X.] (zwei Jahre sowie ein Jahr und zehn
Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte
[X.] von sechs Monaten ausschließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine (noch) niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten erkannt hätte.
[X.]Pfister

Hubert

Mayer Gericke
2

Meta

3 StR 329/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. 3 StR 329/15 (REWIS RS 2015, 3839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3839

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