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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 18/13
vom
4. Dezember 2014
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
4. Dezember 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 519.997,55
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO)
und zulässig (§
544 Abs. 1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Allerdings trifft es zu, dass unter Geltung des alten Verjährungsrechts nach §
51b [X.] aF die sekundäre Hinweispflicht eines Rechtsanwalts nur 1
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dann entfiel, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hatte (vgl. [X.] in Zugehör/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/
[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl. Rn.
1404). Von diesem Rechtsgrundsatz ist das Berufungsgericht jedoch trotz seiner verkürzenden Formulierung nicht abgewichen, wie die in Bezug genommene Literaturmeinung beweist. Die entsprechenden Feststellungen hat es durch Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5.
Dezember 2005 und die dort zitierte Anlage B
7 getroffen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Fischer
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 20.03.2008 -
9 [X.]/05 -
O[X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
4 [X.] -
3
Meta
04.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZR 18/13 (REWIS RS 2014, 722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 722
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