Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 257

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Gegenstand

Regelinsolvenzverfahren: Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung


Leitsatz

Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner beantragte am 1. November 2002 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. In dem mit seinen Anträgen vorgelegten Vermögensverzeichnis führte er eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf [X.] nicht auf, und im [X.] nannte er seine Mutter nicht. Mit [X.]uss vom 24. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Nach der Erklärung des Insolvenzverwalters ging bei ihm am 16. Mai 2003 ein Schreiben des Schuldners vom 14. Mai 2003 ein, in dem dieser mitteilte, seine Mutter habe im Jahr 1993 auf seinen Namen eine Wohnung auf [X.] als Alterssitz gekauft. Am 4. Mai 2006 meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung über rund 800.000 € gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter gab die mit Grundpfandrechten zugunsten der Mutter des Schuldners und zugunsten einer [X.] Bank belastete Eigentumswohnung am 28. Februar 2007 aus dem [X.] frei. Auf die im Schlusstermin gestellten Anträge des weiteren Beteiligten zu 1 und einer weiteren Gläubigerin hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zunächst versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es seine Entscheidung im Abhilfeverfahren aufgehoben und die Versagungsanträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 führte zur erneuten Versagung der Restschuldbefreiung durch das Beschwerdegericht. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe grob fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verletzt, weil er in seinem Insolvenzantrag weder die in seinem Eigentum stehende Immobilie auf [X.] noch die Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter über rund 800.000 € angegeben habe. Das Schreiben des Schuldners vom 14. Mai 2003 vermöge den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Es genüge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht, um den [X.] zu beseitigen, weil eine - vom Gesetz ohnehin nicht vorgesehene - Heilung eines Verstoßes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht komme. Ob das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei, sei unerheblich, weil der [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] eine tatsächliche Verschlechterung der [X.] der Gläubiger nicht voraussetze.

4

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

5

a) Die Beurteilung des [X.], der Schuldner habe grob fahrlässig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] erfüllt, indem er die Eigentumswohnung auf [X.] in dem mit seinem Eröffnungsantrag vorgelegten Vermögensverzeichnis nicht angab, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung der [X.] der Insolvenzgläubiger setzt dieser [X.] nicht voraus. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 515 Rn. 10). Dies war hier zweifelsfrei der Fall.

6

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Prüfung versäumt, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. dazu allgemein [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). [X.] der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.], [X.], 980, 982; v. 17. September 2009 - [X.] 284/08, Z[X.] 2009, 1954 Rn. 9 und 11; v. 18. Februar 2010 - [X.] 211/09, [X.], 718 Rn. 6). Die Möglichkeit einer solchen "Heilung" ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Diese Einschränkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon für das der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich sind ([X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] 260/03, [X.], 461; v. 7. Dezember 2006 - [X.] 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn. 7; BayObLG [X.], 392).

7

c) Das Beschwerdegericht ist zugunsten des Schuldners davon ausgegangen, dass sein Schreiben vom 14. Mai 2003, in dem er auf seine Eigentumswohnung auf [X.] hingewiesen hat, dem Insolvenzverwalter am 16. Mai 2003, also weniger als drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und noch vor dem ersten Bericht des Insolvenzverwalters und vor der ersten Gläubigerversammlung, zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Eigentumswohnung als weiterer Vermögensgegenstand des Schuldners im Insolvenzverfahren noch nicht bekannt. Dann liegt es nahe, dass die Nichtangabe dieses Vermögensgegenstands in dem mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Verzeichnis jedenfalls für sich allein die Versagung der Restschuldbefreiung nicht rechtfertigt.

8

d) Die vom Beschwerdegericht bisher getroffenen Feststellungen erlauben es nicht, die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand zu stützen, dass der Schuldner in den mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Unterlagen die Darlehensforderung seiner Mutter nicht angegeben hat. Insoweit liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ebenfalls vor. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und zu der Behauptung des Schuldners getroffen, er habe auch insoweit sein ursprüngliches Versäumnis rechtzeitig korrigiert.

9

3. Die Entscheidung des [X.] war danach aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zunächst sind im Blick auf die Nichtangabe der Forderung der Mutter des Schuldners die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Sodann ist zu prüfen, ob die Versagung der Restschuldbefreiung verhältnismäßig ist, sei es allein wegen einer der beiden in Rede stehenden Pflichtverletzungen oder bei einer Gesamtbetrachtung.

[X.]

                 Fischer                                  Grupp

Meta

IX ZB 63/09

16.12.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 16. Februar 2009, Az: 86 T 531/08, Beschluss

§ 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09 (REWIS RS 2010, 257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 257

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