Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. 4 StR 438/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 828

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[X.] [X.]in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2003gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird hinsichtlich des [X.] der Ur-teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 30. Juni 2003 im Schuld- [X.] dahin geändert, daß der Angeklagte we-gen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichemFahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubtenEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichemFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichenFahrens ohne Fahrerlaubnis ([X.] 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom- 3 -Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Ver-waltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monatenkeine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der [X.] die Verletzung materiellen Rechts.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im [X.] 2 des Urteilswegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. [X.] der [X.], die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt ander Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbständige Tat [X.] ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die [X.] ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einervon vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durchkurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hent-schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.[X.] teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für [X.] verhängten [X.] von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. [X.] trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß er die weggefallene [X.] von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs [X.] in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unddrei Monaten festsetzt. Der [X.] kann ausschließen, daß die [X.] inAnbetracht der verbleibenden [X.]n von 4 Jahren und von 5 Monatenauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im [X.] 2eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt [X.] -Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg er-zielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebührzu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse auf-zuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]

Meta

4 StR 438/03

07.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. 4 StR 438/03 (REWIS RS 2003, 828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 828

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