Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 4 StR 401/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16304

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Gegenstand

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verkehrsverstößen im Rahmen der Fluchtfahrt und Entfernen zu Fuß nach Beendigung der Fluchtfahrt


Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen [X.] von 21 Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Tat zweifelhaft ist. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen [X.] begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 [X.], [X.], 265, 266 mwN). Hier allerdings könnte entgegen der Auffassung des [X.] ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, weil sich der Angeklagte nach Beendigung der [X.] zu Fuß vom Unfallort entfernt hat (vgl. [X.], [X.], 113, 114; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juni 1973 - 4 StR 234/73, [X.], 177).

3

Die [X.] führt zum Wegfall der wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, vier Jahren vier Monaten, vier Jahren zwei Monaten, achtmal drei Jahren zehn Monaten, zweimal drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und ein Jahr zwei Monaten schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

4

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Bender     

       

Quentin     

       

Meta

4 StR 401/16

01.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Coburg, 9. Mai 2016, Az: 108 Js 4951/15 - 1 KLs

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 142 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 4 StR 401/16 (REWIS RS 2017, 16304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16304

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Wird zitiert von

4 StR 401/16

5 RVs 41/17

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