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Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
[X.]: 193,11 €.
I. Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 16. Juni 2014 auszulegen.
II. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht statthaft.
Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.] ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 18. April 2013 - [X.], juris Rn. 10, mwN).
Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um [X.] handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der [X.] gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG ([X.] aaO Rn. 11, mwN).
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
[X.] [X.]
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Verden, 16. Juni 2014, Az: 6 T 44/14
§ 66 Abs 3 S 3 GKG, § 5 Abs 2 GvKostG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. I ZB 71/14 (REWIS RS 2014, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2863
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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