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PDF anzeigen [X.] vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des [X.] [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 20. November 2007 be-schlossen: Der Antrag des [X.] [X.] vom 18. Juni 2007, ihm Rechtsanwalt [X.]aus [X.] auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag des [X.], ihm Rechtsan-walt [X.] aus [X.] auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, [X.] es nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2007 er-folgte Beiordnung des Rechtsanwalts [X.]
aus [X.] als Beistand ([X.]) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
20.11.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 4 StR 408/07 (REWIS RS 2007, 787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 787
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