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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/08 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Nebenklägers [X.], ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin [X.]
beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das [X.] dem Nebenkläger die Rechtsanwältin gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 [X.] als Beistand bestellt hat (vgl. [X.] bei [X.] NStZ-RR 2003, 293; [X.], [X.] 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]
Meta
01.07.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 4 StR 91/08 (REWIS RS 2008, 3072)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3072
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