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PDF anzeigen[X.] vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.]vom 27. Dezember 2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulas-sen und ihr Rechtsanwalt [X.]aus [X.], ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt [X.]als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt [X.] wie die durch Beschluss des [X.] vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Bode Otten [X.]
Meta
16.05.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. 2 StR 96/07 (REWIS RS 2007, 3793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3793
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