Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. 2 StR 96/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3793

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.]vom 27. Dezember 2006, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulas-sen und ihr Rechtsanwalt [X.]aus [X.], ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage auch für das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt [X.]als Nebenklägervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt [X.] wie die durch Beschluss des [X.] vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Bode Otten [X.]

Meta

2 StR 96/07

16.05.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. 2 StR 96/07 (REWIS RS 2007, 3793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3793

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.