Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.09.2016, Az. 28 W (pat) 13/15

28. Senat | REWIS RS 2016, 5486

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "UN AMOUR DE FROMAGE (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 068 570

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 15. September 2016 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] sowie des [X.] Dr. Söchtig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] 1 068 570 „[X.] [X.] [X.]“ ist für die Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin, die [X.]… S.A., am 31. Januar 2011 international registriert worden (Ursprungsland F… mit Priorität vom 10. März 1988). Sie beansprucht Schutz für die nachfolgenden Waren der

2

„Klasse 29: [X.]s“.

3

Mit „[X.]“ vom 11. August 2011 hat das [X.], Markenstelle für Klasse 29, [X.], die beantragte Schutzrechtserstreckung auf die [X.]undesrepublik Deutschland versagt. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus stehe der Schutzrechtserstreckung auch ein Freihaltebedürfnis entgegen (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.], Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies [X.] [X.]). Mit [X.]eanstandungsbescheid vom 14. Oktober 2011 hat das [X.] weiter ausgeführt, die Marke „[X.] [X.] [X.]“ sei sprachregelgerecht aus Worten des [X.] Grundwortschatzes gebildet und bedeute insgesamt in etwa „eine (besondere) Liebe zu Käse“ bzw. „eine Vorliebe für Käse“.

4

In Verbindung mit den beanspruchten Waren (Käse) würden die angesprochenen Verkehrskreise in der Angabe „[X.] [X.] [X.]“ nur eine höchst positiv besetzte Werbeaussage dahingehend erkennen, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse nicht etwa anonym und maschinell hergestellt würden, sondern vielmehr das Ergebnis liebevoller handwerklicher Arbeit seien. Sie würden die [X.]ezeichnung aufgrund dieses im Vordergrund stehenden [X.]egriffsinhalts nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen, was der Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft des Zeichens entgegenstehe. Darüber hinaus unterliege die Kennzeichnung „[X.] [X.] [X.]“ als Warenbezeichnung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten möglicher Mitbewerber der Markeninhaberin, die nicht daran gehindert werden dürften, ihre Waren in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu kennzeichnen.

5

In ihrer Stellungnahme auf den [X.]eanstandungsbescheid hat die Markeninhaberin ausgeführt, auch die Teile der angesprochenen [X.]evölkerung, die über gute [X.] Sprachkenntnisse verfügten, würden in dem Ausdruck „[X.] [X.] [X.]“ keinen beschreibenden Sinngehalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren erkennen können. Sie würden, ähnlich wie die [X.] [X.]evölkerung im Heimatland, erkennen, dass es sich um einen überzogenen, verfremdeten Ausdruck handele, der aber keinen konkreten [X.]ezug zu den angesprochenen Waren vermittele. Die angesprochenen Verkehrskreise würden verstehen, dass das Gefühl der Liebe verfremdet auf die Waren „Käse“ übertragen werden solle. Sie würden die Ungewöhnlichkeit dieses Ausdrucks und den Verfremdungseffekt erkennen und damit wissen, dass es sich nicht um einen allgemein üblichen, anpreisenden Slogan handele, sondern um die Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens, das seine Produkte damit von denen der Mitbewerber unterscheidbar mache. Die Markeninhaberin hat darüber hinaus noch auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen sowie ausgeführt, dass die [X.] in zahlreichen weiteren Ländern den beanspruchten Schutz erhalten habe.

6

Mit [X.]eschluss vom 27. November 2012 hat das [X.], Markenstelle für Klasse 29, [X.], der [X.] den beantragten Schutz versagt. Zur [X.]egründung hat es unter Einbeziehung der Ausführungen im [X.]eanstandungsbescheid ausgeführt, die schutzsuchende Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier Endverbraucher, in ihrer Gesamtheit im Sinne von „eine Liebe zu Käse“ bzw. „eine Käseliebe“ verstanden. [X.]ei dem ersten [X.] „[X.]“ handele es sich um den unbestimmten Artikel „ein(e)“ der [X.] Sprache. Der weitere [X.] „[X.]“, welcher mit „Liebe“ übersetzt werde, sei den [X.] ebenfalls bekannt. Die [X.]edeutung der Präposition bzw. des partitiven Artikels „[X.]“ variiere je nach Sinngehalt. Das Wort „[X.]“ sei schließlich bereits in den [X.] Wortschatz eingegangen und stelle die französischsprachige [X.]ezeichnung für Käse dar. „[X.] [X.] [X.]“ werde vom Verkehr daher als allgemeine Webeaussage für die so dargebotenen Waren „Käse“ aufgefasst werden. Durch die hervorgehobene gefühlsbetonte [X.]eziehung zu der Ware „Käse“ werde dem Kunden vermittelt, dass er qualitativ hochwertigen Käse erhalte.

7

Auf dem Gebiet der Ernährung, so das Amt weiter, sei es üblich, mit dem Wort „Liebe“ und der geliebten Sache bzw. dem geliebten Produkt zu werben, was Rechercheergebnisse in der Datenbank „slogans.de“ belegten. Schließlich ließen auch weder sprachliche noch andere Gestaltungsmittel die schutzsuchende Wortfolge als prägnant oder phantasievoll erscheinen und regten auch nicht zum Nachdenken an. Die [X.] Wortfolge weise keine sprachlichen [X.]esonderheiten auf - sie sei nach [X.] Verständnis vielmehr sprachregelgerecht gebildet. Soweit die Markeninhaberin schließlich noch auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, so das Amt abschließend, seien diese nicht bindend.

8

[X.] [X.]“ lauten. In dieser Form finde der Slogan auch warenanpreisende Verwendung, was ergänzende Rechercheergebnisse belegten. Auf die nach französischen [X.] korrekte Satzbildung komme es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, da ein im Heimatland der jeweiligen Sprache phantasievoll verstandenes Sprachgebilde nach dem Sprachverständnis des [X.] Verkehrs als beschreibende Angabe aufgefasst werden könne. Der [X.] Verkehr, der überwiegend um die französischen grammatikalischen Feinheiten nicht wisse, werde das Wort „[X.]“ vielmehr als verbindendes Element zwischen „Liebe“ und „Käse“ auffassen, den Artikel - und damit die Änderung von „[X.]“ zu „[X.]“ - nicht vermissen und dem Slogan die bereits erwähnte Gesamtaussage entnehmen.

9

Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Markeninhaberin vom 27. Januar 2015 mit der sie sinngemäß beantragt,

die [X.]eschlüsse des [X.] vom 27. November 2012 sowie vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

Zur [X.]egründung führt sie aus, bei den vorliegend angesprochenen Endverbrauchern könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese den [X.] Ausdruck „[X.] [X.] [X.]“ dergestalt verstehen oder übersetzen könnten, wie es das Amt ausgeführt habe. Sie würden möglicherweise die Worte „[X.]“ und „[X.]“ kennen, aber der konkrete Sinngehalt des [X.] bliebe für sie nur vage.

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs könne von einer fehlenden Unterscheidungskraft bei einer kürzeren Wortfolge lediglich im Falle von beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art ausgegangen werden. Die Marke „[X.] [X.] [X.]“ gehöre zweifellos zu den kürzeren, leicht einprägsamen Wortfolgen, die von den beiden Substantiven „Amour“ und „[X.]“ dominiert werde. Eine beschreibende Angabe liege ersichtlich nicht vor, da „[X.] [X.] [X.]“ weder die Art, noch die Eigenschaft, noch die Merkmale der beanspruchten Waren „Käse“ beschreiben könne. Auch eine lediglich anpreisende [X.]edeutung sei der in Rede stehenden Marke nicht zu entnehmen, selbst wenn man diesbezüglich eine Übersetzung mit „eine Liebe von Käse“ oder „eine Käseliebe“ zugrunde lege. Dies, da mit diesem Ausdruck nicht die Eigenschaften der Ware „Käse“ angepriesen würden. Schließlich, so die Markeninhaberin, sei in dem Zeichen „[X.] [X.] [X.]“ auch keine Werbeaussage allgemeiner Art zu erkennen. Selbst bei Zugrundelegung des Verständnisses „eine Liebe von Käse/eine Käseliebe“ handele es sich hierbei um einen blumigen, poetischen Ausdruck für die Ware „Käse“, aber nicht um eine werbliche Aussage zu diesem Produkt.

Im April 2015 hat die ursprüngliche Markeninhaberin, die [X.]ONGRAIN S.A., in [X.] SA umfirmiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die [X.]eschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet, da der beantragten Schutzrechtserstreckung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies [X.] [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.]GH [X.] 2014, 569, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-[X.]ildnis II; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSS[X.]ALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, Rdnr. 27 - [X.]ioID; [X.] 2008, 608, Rdnr. 66 - [X.]; [X.]GH [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.]GH [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.]GH [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-[X.]ildnis II; [X.] 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSS[X.]ALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.]GH [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]egriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.]GH [X.] 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSS[X.]ALL WM 2006; [X.] 2005, 417 - [X.]erlinCard; [X.] 2001, 1151 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.]GH [X.] 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSS[X.]ALL WM 2006; [X.] 2003, 1050 - [X.]; [X.] 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.]GH [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSS[X.]ALL WM 2006).

An die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans, wie die hier vorliegende [X.]ezeichnung „[X.] [X.] [X.]“, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 - [X.] DAS [X.]ESON[X.]RE EINFACH; [X.] 2010, 228 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 - DAS PRINZIP [X.]R [X.]EQUEMLICHKEIT; [X.]GH [X.] 2009, 949 - My World; [X.]GH [X.] 2009, 778 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.] 2010, 228 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 - DAS PRINZIP [X.]R [X.]EQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.] 2010, 228 - Vorsprung durch Technik; [X.] 2004, 1027 - DAS PRINZIP [X.]R [X.]EQUEMLICHKEIT; [X.]GH [X.] 2002, 1070 - [X.]ar jeder Vernunft). Auch wenn Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie vom Verkehr nicht notwendigerweise in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Zeichen. Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027 - DAS PRINZIP [X.]R [X.]EQUEMLICHKEIT; [X.]GH [X.] 2001, 1047- [X.], GLO[X.]AL POWER; [X.]GH [X.] 2001, 735 - Test it.).

2. Unter [X.]erücksichtigung vorstehender Grundsätze kann der Marke „[X.] [X.] [X.]“ die für eine Schutzrechtserstreckung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht beigemessen werden.

Die Wortfolge „[X.] [X.]R [X.]“ besteht aus insgesamt vier zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörenden Wörtern, die sowohl einzeln, aber auch in ihrer Gesamtheit den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen der Endverbraucher bekannt sind. [X.]ei dem ersten [X.] „[X.]“ handelt es sich im [X.] um den unbestimmten Artikel, der im [X.] mit „ein(e)“ übersetzt wird. „[X.]“ hat im [X.] die [X.]edeutung „Liebe“, was ebenfalls den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen bekannt ist, da dieser [X.]egriff - wenn auch in leicht abgewandelter Form - bereits Eingang in den [X.] Grundwortschatz gefunden hat, worauf das [X.] in seinem Erstprüferbeschluss zutreffend hingewiesen hat. [X.] gilt für den [X.] „[X.]“, der gleichermaßen bereits in den [X.] Wortschatz Eingang gefunden hat (vgl. unter [X.]). Die Präposition „[X.]“ schließlich variiert je nach Sinngehalt und kann beispielsweise mit „für“, „aus“ bzw. „von“ übersetzt werden (vgl. unter [X.] – „de“). Das [X.] wird der angesprochene inländische Verkehr im Ergebnis somit mit „eine Liebe zu Käse“ respektive mit „eine Käseliebe“ übersetzen.

[X.] [X.]“ lauten müsste (diese Wortfolge findet in [X.] schon konkrete Verwendung - vgl. Anlagen 2 und 3 zum Erinnerungsbeschluss vom 13. Januar 2015). Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern diese grammatikalische Unstimmigkeit überhaupt auffallen wird, da diese mit den grammatikalischen Feinheiten der französischen Sprache überwiegend wohl nicht vertraut sein dürften. Zum anderen ist der Verkehr daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen [X.]egriffen - auch fremdsprachigen - konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, dass sich solche Neubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Für den Durchschnittsverbraucher, der erfahrungsgemäß Kennzeichen so aufnimmt, wie sie ihm entgegentreten, besteht in der Regel auch kein Anlass für semantische Differenzierungen und linguistische [X.]ewertungen neuer [X.]ezeichnungen. Vielmehr wird er auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (Ströbele/Hacker, [X.], 11. Auflage, 2015, § 8, Rdnr. 179 i. V. m. Rdnr. 368).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge „[X.] [X.] [X.]“ als eine Werbeaussage für die somit bezeichneten Waren, mithin Käse, dergestalt auffassen, dass diese entweder von besonderer Qualität sind (beispielsweise ob der für die Herstellung verwendeten Zutaten) oder aber, dass diese mit besonderer handwerklicher Sorgfalt hergestellt worden sind (sei es durch speziell hierfür ausgebildete Personen oder aber mittels eines speziellen Herstellungsprozesses).

Dass es gerade auf dem Gebiet der Ernährung üblich ist, dass Hersteller ihre Lebensmittel mit dem [X.]egriff „Liebe“ bewerben, hat das [X.] unter Verweis auf zahlreiche Rechercheergebnisse unter www.slogans.de überzeugend dargetan (Anlagen 1 und 2 zum Erstprüferbeschluss vom 27. November 2012). So finden sich hier werbliche Anpreisungen wie beispielsweise „[X.]“ des Unternehmens [X.]reitsamer, „[X.]“ des Unternehmens Fritsch, „[X.]“ des Schokoladenherstellers [X.] sowie „[X.]“ des Unternehmens Pfanni.

In diese Art der werblichen Anpreisung von Lebensmitteln unter Verwendung des [X.]egriffs „Liebe“ reiht sich das schutzsuchende Zeichen nahtlos ein, was der Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft desselben entgegensteht.

3. Auch die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 - [X.]ild.T-Online.de u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die [X.]eurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter [X.]erufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 - [X.]ild.T-Online.de u. [X.] [[X.]]; [X.]GH [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.], 349 - [X.] Rätsel Woche; [X.] 2012, 276 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

4. Ob der beantragten Schutzrechtserstreckung auch das weitere Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies [X.] PVÜ entgegensteht, kann unter [X.]erücksichtigung von vorstehend Gesagtem im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die [X.]eschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 13/15

15.09.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.09.2016, Az. 28 W (pat) 13/15 (REWIS RS 2016, 5486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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