Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 389/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 16730

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2014 - 9 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

2

Die Klägerin war seit 1998 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb [X.] in [X.] gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.256,17 Euro beschäftigt. Eine von der [X.] zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied die Klägerin nie geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. die Einrichtung der [X.] zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ([X.]) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der [X.] zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, in dem [X.]. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen des [X.] „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 5 ff., [X.] 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 [X.] 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 8, [X.] 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 6), den sie fristgemäß unterzeichnete. Sie erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als [X.] auf der Basis von 70 % des letzten [X.] der Klägerin (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem [X.] wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4

Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. endete mit Ablauf des 1. August 2012 aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des E[X.] weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des E[X.] unwirksam sei. Die im [X.] in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des E[X.] zu. Sie sei aus [X.] so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 1. unrichtig berechnet worden.

6

Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den [X.] iHv. 67.804,59 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 37.589,02 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;

        

2.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

3.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. [X.] Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 20.508,77 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der [X.] hieraus seit 2. August 2012 zu bezahlen.

7

Die [X.] haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem [X.] ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie [X.] nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

[X.]. [X.] des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von [X.]mts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen [X.]nspruch der Klägerin gegen die [X.]eklagten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]) abgelehnt hat.

I. Der [X.] nach § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein [X.]nspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 151, 235).

II. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren [X.]nspruch gegen die [X.]eklagten nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat nicht behauptet, iSd. § 3 [X.]bs. 1 [X.] tarifgebunden zu sein. [X.]ereits auf Seite 7 der Klageschrift hat sie vorgetragen, nicht Mitglied der [X.] zu sein. Indem das [X.] einen möglichen [X.]nspruch der Klägerin aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen.

III. [X.] ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 151, 235) auszuschließen.

[X.]. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.] noch ein [X.]nspruch auf eine andere [X.]erechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten [X.]. Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem [X.]ntrag zu 3. geltend gemachte [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren [X.]bfindung wegen vorzeitigen [X.]usscheidens (Sprinterprämie) nach [X.] 2.2 [X.]. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV unbegründet.

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 -; [X.]. auch 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - [X.]E 151, 235). [X.]n den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.]. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags bestand keine Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt. [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 TS-TV setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 151, 235).

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.] orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 19).

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen [X.]spekten vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 31 ff. [X.]).

II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen. Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG, der die [X.]etriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 35 f.; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. [X.]us der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] folgt kein [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 bis 77, [X.]E 151, 235).

2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis ihres (bi[X.]erigen) [X.] iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind. Entgegen der [X.]nsicht der Revision haben die Parteien in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 [X.] 567/14 - Rn. 14 ff. [X.], [X.]E 154, 8).

3. Die Revision meint de[X.]alb auch zu Unrecht, es bestehe ein [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der [X.]nspruch aus [X.] 2.2. [X.]. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 [X.]G[X.]).

IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat ([X.]. näher [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 389/14

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 31. Oktober 2013, Az: 26 Ca 11248/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 389/14 (REWIS RS 2017, 16730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16730

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