Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 13/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10172

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX
ZB 13/09

vom

12. Januar 2012

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel,
die Richterin [X.], den Richter
Dr.
Pape
und
die Richterin Möhring

am
12. Januar 2012
beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15.
Dezember
2008
(5
[X.]/08) wird auf Kosten des [X.]s als
unzu-lässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 500

Gründe:

Das gemäß Art.
44 EuGVVO in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. [X.] ist nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung
zulässig, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausferti-gung im Sinne von
Art.
53 Abs.
1
EuGVVO
falsch verstanden haben könnte. Soweit
sich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französi-schen Urteils in den Akten befinden, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die 1
2
-

3

-
ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an den
Beschwerdegegner zurückgesandt wurde, vgl. §
10 Abs.
3 Satz 1 [X.].

2. [X.] legt auch nicht
hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von [X.] ihre
Zulässigkeit
in Frage kommt. Der [X.] hat selbst eingeräumt, die [X.] Um-gangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im [X.]n Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art.
6 Abs.
3 e) [X.] verletzt haben muss, zu-mal der [X.] anwaltlich vertreten war.
Dass der Rechtsbe-schwerdeführer im [X.]n Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers
hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
3
-

4

-

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2008 -
17 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 -
5 [X.]/08 -

4

Meta

IX ZB 13/09

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 13/09 (REWIS RS 2012, 10172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10172

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