Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 14/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10179

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 14/09

vom

12. Januar 2012

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
12. Januar 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15.
Dezember
2008
(5
[X.]/08) wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 15.984,16

Gründe:

Das gemäß Art.
44 EuGVVO in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte [X.] der [X.] liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art.
34 Nr.
2
EuGVVO oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der [X.] bereits geklärt (Urteil vom 21.
April 1993 -
Rs [X.]/91
-
Sonntag/
1
2
-

3

-
Waidmann, NJW 1993, 2091 Rn.
41, 44). Danach hätte es der [X.] ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen (vgl. [X.], [X.] vom 16.
September 1993 -
IX
ZB 82/90, WM
1993, 2252, 2254, inso-weit in [X.]Z 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3.
August 2011 -
XII
ZB 187/10, NJW
2011, 3103, Rn.
19; [X.]/v. [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
34 [X.] Rn.
28; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivil-verfahrensrecht, 3.
Aufl., [X.] 1 Art.
34 Rn.
115; Leible in [X.], [X.]/
[X.], 2011, Art.
34 [X.] I-VO Rn.
38; Musielak/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
34 EuGVVO Rn.
6). Dass der [X.] im [X.] Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.

2.
Ebenso wenig trägt der [X.] des [X.], weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von
Art.
53 Abs.
1
EuGVVO
falsch verstanden haben könnte. Dass sich [X.] nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden [X.] Urteils in den Akten befinden, ist dem Umstand geschuldet, dass die ursprüng-lich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.].

3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von [X.] ihre Zulässigkeit
in Frage kommt. Der [X.] hat selbst eingeräumt, die [X.] [X.] zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-schers im [X.] Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ver-3
4
-

4

-
fahren im Sinne von Art.
6 Abs.
3 e) [X.] verletzt haben muss, zumal der [X.] anwaltlich vertreten war.
Es wird auch nicht dargetan, dass der [X.] im [X.] Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers
hingewirkt hat.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2008 -
17 O 390/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 -
5 [X.]/08 -

5

Meta

IX ZB 14/09

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 14/09 (REWIS RS 2012, 10179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10179

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5 W 58/08

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