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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 12/09
vom
12. Januar 2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel,
die Richterin
Lohmann, [X.]
Pape und die Richterin
Möhring
am
12. Januar 2012
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15.
Dezember
2008
(5
[X.]/08) wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.444,30
Gründe:
Das gemäß Art.
37 Satz
2 EuGVÜ in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte [X.] der [X.] liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann
von
einer
Einlassung im Adhäsionsverfahren
im Sinne von Art.
27 Nr.
2 EuGVÜ oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat
der
Europäische Gerichtshof bereits 1
2
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3
-
geklärt (Urteil vom 21.
April 1993 -
Rs [X.]/91 -
Sonntag/[X.], NJW 1993, 2091 Rn.
41, 44).
Danach hätte es der
[X.] aus-drücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig
vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen
(vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
September 1993 -
IX
ZB 82/90, [X.], 2252, 2254, insoweit in [X.]Z 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3.
August 2011 -
XII
ZB 187/10, NJW
2011, 3103 Rn.
19;
Kropholler/v. [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
34 [X.] Rn.
28; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., [X.] 1 Art.
34 Rn.
115; Leible in [X.], [X.]/[X.], 2011, Art.
34 [X.]
I-VO Rn.
38; Musielak/[X.], ZPO,
8.
Aufl., Art.
34 EuGVVO Rn.
6). Dass der [X.] im [X.] Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.
2.
Ebenso wenig trägt der [X.] des [X.], weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art.
46 Nr.
1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte. Zwar befinden
sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden [X.] Urteils in den Akten. Dies
ist
aber nur
dem [X.] geschuldet, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels an die Beschwerdegegner
zurückge-sandt worden ist, vgl. §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.].
3. [X.] legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von [X.] ihre Zulässigkeit
in Frage kommt. Der [X.] hat selbst eingeräumt, die [X.] [X.] zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-schers im [X.] Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ver-3
4
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4
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fahren im Sinne von Art.
6 Abs.
3 e) [X.] verletzt haben muss, zumal der [X.] anwaltlich vertreten war.
Es wird auch nicht ausge-führt, dass der [X.] im [X.] Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers
hingewirkt hat.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2008 -
17 [X.]/08 -
O[X.], Entscheidung vom 15.12.2008 -
5 [X.]/08 -
5
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 12/09 (REWIS RS 2012, 10215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10215
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