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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 15/09
vom
12. Januar
2012
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel,
die Richterin
Lohmann, [X.]
Pape und die Richterin
Möhring
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15.
Dezember
2008
(5
[X.]/08) wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 457,35
Gründe:
Das gemäß Art.
37 Satz
2 EuGVÜ in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Der Zulässigkeitsgrund der
Einheitlichkeitssicherung
liegt nicht vor, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art.
46 Nr.
1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte. Dass sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklä-1
2
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3
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renden [X.] Urteils in den Akten befinden, ist dem Umstand geschul-det, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der [X.] versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.].
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2008 -
17 O 393/08 -
O[X.], Entscheidung vom 15.12.2008 -
5 [X.]/08 -
3
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 15/09 (REWIS RS 2012, 10208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10208
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