Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 11/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10188

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX
ZB 11/09

vom

12. Januar 2012

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Möhring

am
12. Januar 2012
beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 15.
Dezember
2008
(5
[X.]/08) wird auf Kosten des [X.] als unzu-lässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.829,39

Gründe:

Das gemäß Art.
37 Satz
2 EuGVÜ in Verbindung mit
§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte [X.] der [X.] liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann
von
einer
Einlassung im Adhäsionsverfahren
im Sinne von Art.
27 Nr.
2 EuGVÜ 1
2
-

3

-
oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat
der Europäische
Gerichtshof bereits geklärt (Urteil vom 21.
April 1993 -
Rs [X.]/91 -
Sonntag/[X.], NJW 1993, 2091 Rn.
41, 44).
Danach hätte es der
[X.] aus-drücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig
vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen
(vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
September 1993 -
IX
ZB 82/90, [X.], 2252, 2254, insoweit in [X.]Z 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3.
August 2011 -
XII
ZB 187/10, NJW
2011, 3103 Rn. 19;
[X.]/v.
[X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art.
34 [X.] Rn.
28; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., [X.] 1 Art.
34 Rn.
115; Leible in [X.], [X.]/[X.], 2011, Art.
34 [X.] I-VO Rn.
38; Musielak/[X.], ZPO,
8.
Aufl., Art.
34 EuGVVO Rn.
6). Dass der [X.] im [X.] Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.

2.
Ebenso wenig greift der [X.] der
Sicherung
der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Aus-fertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art.
46 Nr.
1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte. Soweit
sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar
zu erklärenden [X.] Urteils in den Akten befin-den, ist
dies auf
den
Umstand zurückzuführen, dass die ursprünglich einge-reichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen
Titels an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. §
10 Abs.
3 Satz
1 [X.].

3. [X.] legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von [X.] ihre
Zulässigkeit
in Frage kommt. Der [X.] hat selbst eingeräumt, die [X.] [X.] zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmet-3
4
-

4

-
schers im [X.] Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ver-fahren im Sinne von Art.
6 Abs.
3 e) [X.] verletzt haben muss, zumal der [X.] anwaltlich vertreten war.
Dass der [X.] im [X.] Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dol-metschers
hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.

Ob die vom [X.] benannte Zeugin, wie vom [X.] angenommen wurde, vom [X.] Gericht vernommen worden ist oder nicht, kann dahin stehen. Denn jedenfalls beruht die [X.] nicht auf dieser Erwägung
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2003
-
V
ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
543 Rn.
37), sondern verneint den Versagungsgrund des Art.
27 Nr.
1
EuGVÜ in erster Linie wegen der Sprachkenntnisse des [X.]
bei gleichzeitig vorhandener anwaltlicher Beratung
und der
Möglichkeit der Verfahrensbeein-flussung in Frankreich.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

[X.]
Raebel

[X.]

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.10.2008 -
17 O 393/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 -
5 [X.]/08 -

5
6

Meta

IX ZB 11/09

12.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 11/09 (REWIS RS 2012, 10188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10188

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.