Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 4 StR 184/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2698

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[X.] 4 StR 184/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2005 im [X.] über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] und wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es sei-ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelaus-spruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-rung hat keinen Bestand. 2 - 3 - Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich, dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraus-setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von [X.] einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; [X.][X.] 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das [X.] den Maßre-gelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des [X.] vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Ge-samt-)Freiheitsstrafe —von 16 [X.] verurteilt worden ist, teilt das Urteil die Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der [X.] kann daher nicht [X.], ob das [X.] zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßre-gelausspruchs. 3 - 4 - Sollte die Verurteilung durch das [X.] vom 20. Mai 1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung nach der [X.] des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 4 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 184/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 4 StR 184/06 (REWIS RS 2006, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2698

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