Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. V ZB 155/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3077

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
155/14

vom

29. Oktober 2015

in der Freiheitsentziehungssache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und
Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2014 und der Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis
Euskir-chen auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Der Betroffene
reiste unerlaubt in die [X.] ein. Sein Asylantrag wurde im November 2013 als unzulässig abgelehnt, nachdem eine Abfrage in der [X.] ergeben hatte, dass er bereits in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Einer Rücküberstellung nach [X.] entzog sich der Betroffene, indem er untertauchte.
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Nach seiner Festnahme hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde am 28. Mai 2014 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum [X.] 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] mit Beschluss vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Mit [X.] vom 14. August 2014 hat der Senat die Vollziehung der [X.] einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Fest-stellung der Verletzung seiner Rechte erreichen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen
die Haftgründe
des § 62 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 und 5 [X.] vor. Den allein von dem Betroffenen zu verantwortenden Schwierigkeiten bei der Rückführung nach [X.] müsse durch eine adäquate Haftdauer begegnet werden.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG
statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil sie auf einem unzulässigen Haftantrag beruhte.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-2
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rungen an die Begründung entspricht. Dazu gehören u.a. Angaben zu der not-wendigen Haftdauer (§ 417 Abs.
2 Satz 2 Nr. 4 FamFG), die auf den konkreten Fall zugeschnitten sein müssen; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Fehlt es an den erforderlichen Angaben, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011
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V [X.], [X.] 2012, 82, 83 Rn. 13;
Beschluss vom 15.
Januar
2015
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V
ZB 165/13, Rn. 5, juris, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der [X.] nicht. Die dort angekreuzten Textbausteine, dass die beantragte Haftdauer [X.]/[X.] zur Durchführung der Abschiebung [X.] einsetzbare Leerformeln
dar. Auch die ergänzenden Ausführungen in dem Haftantrag, dass für den Betroffenen innerhalb der nächsten Wochen ein Pass-ersatzpapier beschafft werden könne, dieses sofort beantragt werde und nach erfolgter Zusage umgehend ein Flug gebucht werde, sind nicht ausreichend. Auch wenn für die Beschaffung eines Passersatzpapieres mehrere Wochen und für die -
sich an die Zusage anschließende -
Buchung eines Fluges nach [X.] ebenfalls eine gewisse Zeit benötigt werden, erklärt dies die beantragte [X.] von knapp
13 Wochen nicht.

b) [X.] ist weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens der Behörde noch durch ergänzende Feststellungen des [X.] mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014
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V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 21. ff.).

Die beteiligte Behörde hat ihre Angaben in dem Haftantrag nicht ergänzt. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 zwar die Feststellung getroffen, dass nach einer am 30. Juni 2014 gescheiterten
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stellung nunmehr eine kurzfristige Rückführung nach in [X.] in Begleitung eines Beamten geplant sei und den -
an dem Verhalten des Betroffenen -
ge-
rungen lassen aber nicht erkennen, warum das Beschwerdegericht trotz kurzfristig geplanter Rückführung eine Haftdauer von noch fast sechs Wochen für erforderlich hält.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
21 [X.] 7/14.B -

LG [X.], Entscheidung vom 16.07.2014 -
4 [X.]/14 -

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Meta

V ZB 155/14

29.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. V ZB 155/14 (REWIS RS 2015, 3077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3077

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