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PDF anzeigen[X.]/01vom8. Januar 2002in der [X.] versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Insbesondere verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, daß das [X.] seine Feststellung, der Angeklagte habe unmittelbar vor dem lebens-gefährdenden Einsatz des Messers darauf, daß ihm das [X.] auf [X.] klopfte, mit dem Ausruf "Was? Du willst [X.] angreifen?" reagiert,nicht zum Anlaß für die Erörterung einer vorsatzausschließenden Putati-vnotwehr genommen hat. Denn im Hinblick auf das vorausgegangene, [X.] friedlich verlaufene Gespräch stellte sich der - nicht angedrohte - sofor-tige Messereinsatz auch dann nicht als erforderliche Verteidigungshand-lung dar, wenn der Angeklagte sich, wie seinem Ausruf entnommen [X.], von dem [X.] irrig angegriffen glaubte. Auf der unterlassenenErörterung der [X.] kann das Urteil daher nicht beruhen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.]Wink-ler von [X.]
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 3 StR 479/01 (REWIS RS 2002, 5168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5168
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