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PDF anzeigen[X.] StR 238/00vom11. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Januar 2000 dahin geändert, daßder Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu [X.] Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechsMonaten verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Nach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Zwar hatdas [X.] zutreffend den Stich, den der Angeklagte seiner früheren Le-- 3 -bensgefährtin zu Beginn des mehraktigen Tatgeschehens "mit einem kugel-schreiberähnlichen, runden, spitzen Gegenstand" versetzte, der zu einer perfo-rierenden Verletzung der linken Brusthöhle führte ([X.]), [X.] "mittels eines gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs.1 Nr. 2StGB) und das spätere Würgen des [X.] bis zum Eintritt der Bewußtlosig-keit als Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung"(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Daß der Angeklagte im Verlauf des [X.] nacheinander zwei Varianten des Straftatbestands der [X.] verwirklicht hat, rechtfertigt aber unter den hier [X.] nicht die Annahme von Tatmehrheit. Vielmehr bilden die vorge-nannten Betätigungen und die weiteren Körperverletzungshandlungen zumNachteil des [X.] (mehrfaches Ziehen an den Haaren, Schläge ins Ge-sicht sowie mindestens zwei Faustschläge gegen die linke Schläfe) wegen desengen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der Verletzungshandlungenund wegen des Umstandes, daß diesen ein einheitlicher Wille zugrunde lag,eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Hand-lungseinheit Entschluß, einheitlicher 7 m.w.N.). Auch soweit zwei der Tatmoda-litäten des § 224 StGB verwirklicht sind, liegt nur eine Gesetzesverletzung undnicht (gleichartige) Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 28 m.N.).Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtnicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen [X.] 4 -Die Schuldspruchänderung führt dazu, daß nur eine - die höhere - Frei-heitsstrafe bestehen bleibt, so daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe vondrei Jahren verurteilt wird.Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zuentlasten.[X.] Kuckein Athing [X.]
Meta
11.07.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2000, Az. 4 StR 238/00 (REWIS RS 2000, 1681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1681
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