Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 StR 353/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1220

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[X.] StR 353/01vom25. September 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zweiJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Der [X.] hat ausgeführt:"Die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammerhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat die- 3 -Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit direktem [X.] ge-handelt, auf die objektive Gefrlichkeit der Tathandlung, die [X.] Angeklagten 'Ich stech Dich ab!' oder 'Ich mach Dich platt!' sowieauf das Nachtatverhalten des Angeklagten - er weigerte sich, einenRettungswagen zu benachrichtigen und versteckte das Messer in einemHolzstapel - gesttzt. Nach [X.] Rechtsprechung liegt zwar bei u-ßerst gefrlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Ttermit [X.] gehandelt hat. Die Feststellungen belegen aber einesolche gefrliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten nicht. DerAussage des Gescigten, der Angeklagte sei mit dem Messer auf sei-nen Hals zugegangen und habe versucht, das Messer an seinen Hals zudrcken, ist die Kammer nicht gefolgt. [X.] des Einsatzes [X.] durch den Angeklagten sah es das Gericht unter Berufung [X.] Angaben der [X.]und [X.]lediglich als erwiesen an,dass der Angeklagte mit dem Messer auf den Gescigten 'losgegan-gen' ist. Da der Zeuge [X.]das Geschehen nicht beobachtenkonnte, weil er mit dem Rcken dazu stand und die Hunde festhielt [X.] Zeuge [X.]lediglich bekundet hat, er habe gesehen, wie der Ange-klagte und der Gescigte das Messer mit den [X.] darum rangen, vermochte die Kammer bis auf den oben genanntenAusruf des Angeklagten weitere Einzelheiten zum objektiven Tatgesche-hen nicht darzulegen. Ob der Angeklagte tatschlich ausholte, um aufdas Tatopfer einzustechen - die beim Ausholen vermittelte Energie ziehtdie Kammer fr die Begrs [X.]es heran ([X.]) [X.] welcher [X.] Angeklagte das Messer hielt, in welcher Entfernunger zum Gescigten stand und auf welche Krperteile er einstechenwollte, wird nicht mitgeteilt. Damit fehlen aber wesentliche [X.] 4 -punkte fr die Ttervorstellung von der Lebensgefrlichkeit seinerHandlungsweise. Die dem Gescigten zugeften geringfigen Ver-letzungen, die zudem nicht von einem Stich herrrten, sprechen ehergegen einen mit [X.] durchgefrten Angriff. Angesichts die-ser unsicheren Tatsachengrundlage lsst sich gerade unter Bercksich-tigung der hohen [X.] einer Ttung aus dem [X.] festgestellten Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung fr einen[X.] noch nicht hinreichend herleiten. Dies gilt auch unterBercksichtigung des Ausrufs des wtenden Angeklagten ©Ich [X.]!© oder ©Ich mach Dich platt!©, der unter den gegebenen [X.] gut mit einem bloû direkten [X.] vereinbarist. Auch das von der Kammer mitgeteilte Motiv der Tat - Verrgerungr die Lebensweise des ihm nur flchtig bekannten [X.]und [X.] als Gast ihm r - spricht eher dagegen, dass es [X.], dem die Anwendung krperlicher Gewalt eher perslich-keitsfremd ist ([X.]), auf den Tod des Opfers angekommen ist. [X.] auch nicht, worauf die Kammer abstellt, daraus hergeleitet werden,dass der Angeklagte nach der Tat sich weigerte, einen [X.] rufen. Zum einen war der Gescigte offensichtlich nicht lebensge-frlich verletzt, zum anderen liegt es angesichts der r demZeugen [X.]fr die Weigerung gegebenen [X.] ([X.]) eher nahe, dass die fortbestehende [X.] Gescigten fr die Reaktion des Angeklagten urschlich war.[X.] durfte die Kammer in dem Verstecken des Messers nach [X.] nicht ohne weiteres ein Indiz fr die Ttungsabsicht des Angeklagtensehen, weil - aus der Sicht des Angeklagten - diese Handlung genau so- 5 -gut geeignet war, die von ihm begangene gefrliche [X.] verdecken."- 6 -Dem tritt der Senat bei.[X.]Maatz Athing [X.]

Meta

4 StR 353/01

25.09.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. 4 StR 353/01 (REWIS RS 2001, 1220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1220

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