Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2003, Az. 2 StR 515/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4792

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[X.]/02vom22. Januar 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2002a) im Schuldspruch abgeändert:der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigungschuldig,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Der Urteilsspruch wird ferner wie folgt ergänzt:Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallendie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwach-senen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die ge-gen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtli-chen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2StPO unbegründet.Nach den Feststellungen hat der die Taten bestreitende Angeklagte inden Jahren 1992 bis 1994 seinen am 8. April 1983 geborenen Neffen [X.] Fällen zum Oralverkehr gezwungen. Das [X.] ist davon [X.], daß das Tatopfer dreimal in der Wohnung seiner Eltern, viermal in [X.] des Angeklagten und einmal in dessen Auto mißbraucht wurde. [X.] Beweiswürdigung ([X.]) heißt es zu der Zahl der Taten, das Tatopferhabe im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nach einigerZeit nähere Einzelheiten beschreiben können, seine Bekundungen seien [X.] ungeordnet gewesen. Er sei sichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussa-ge bemüht gewesen. Besonderes Augenmerk habe der Ermittlungsrichter aufdie Konkretisierung der Tatorte und der Anzahl der Fälle gerichtet. Dabei [X.] "bei seiner in dem Vernehmungsprotokoll vom 22.02.2002 nieder-gelegten Aussage, es habe sich insgesamt um 20-30 Fälle gehandelt, sehr si-cher gewesen. Bei der Verurteilung zugrundegelegten Anzahl der Fälle handeltes sich daher - zugunsten des Angeklagten - um die Mindestanzahl der began-genen [X.] -Diese Ausführungen belegen nicht die vom [X.] angenommeneAnzahl von drei und vier Taten in der Wohnung des [X.] und in der [X.]. Denn es fehlt jegliche Begründung, warum es einerseits zu [X.], andererseits zu vier Vorfällen gekommen sein soll und warum [X.] "Mindestzahl" sein sollte.Der Senat hat, um dem Tatopfer eine neuerliche Vernehmung zu erspa-ren, den Schuldspruch geändert und bei den Vorfällen in den Wohnungen des[X.] und des Angeklagten jeweils zwei Taten zugrundegelegt, die beimehrfacher Tatbegehung in den beiden Wohnungen jedenfalls sicher belegtsind.Damit entfallen die für drei Taten verhängten Einzelstrafen (einmal 3Jahre sowie zweimal 2 Jahre und 9 Monate), die übrigen Einzelstrafen sinddavon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Aufgehoben werdenmußte aber der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, da der Senat nichtvöllig ausschließen kann, daß das [X.] angesichts des Wegfalls vondrei Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.[X.] Detter Otten Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 515/02

22.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2003, Az. 2 StR 515/02 (REWIS RS 2003, 4792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4792

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